Anlage A AEV techn Gase

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1997

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

I)

II)

Anforderungen an

Anforderungen an

Einleitungen in

Einleitungen in

ein Fließgewässer

eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

 

 

a)

b)

2.

Toxizität

 

 

2.1

Bakterientoxi-

4

d)

 

zität GL

 

 

2.2

Fischtoxizität GF

2

d)

 

c)

 

 

3.

Abfiltrierbare

30 mg/l

keine Beeinträchtigungen des

 

Stoffe

f)

Betriebes der öffentlichen Kanali-

 

e) sations- oder Abwasserreinigungsanlage

 

 

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

 

 

g)

h)

A.2 Anorganische Parameter

5.

Eisen

2,0 mg/l

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

 

ber. als Fe

 

 

6.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

 

i)

 

 

7.

Ammonium

10 mg/l

k)

 

ber. als N

j)

 

8.

Cyanid, leicht freisetzbar

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als CN

 

 

 

l)

 

 

9.

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

 

m)

 

 

10.

Gesamt-Phosphor

1,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

 

n)

 

 

11.

Sulfat

200 mg/l, im Einzelfall nach

 

ber. als SO4

 

Baustoffen und Mischungsverhält-

 

 

 

nissen in der öffentlichen Kanali-

 

 

 

sation höhere Werte zulässig

 

 

 

(ÖNORM B 2503, Sept. 1992)

12.

Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

 

l)

 

 

13.

Sulfit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als SO3

 

 

A.3 Organische Parameter

14.

Chem. Sauerstoff-

50 mg/l

 

bedarf, CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

o)

 

 

15.

Summe der Kohlen-

10 mg/l

20 mg/l

 

wasserstoffe

 

 

16.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

 

l)

 

 

    

  1. a) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 35 °C.
  2. b) Besteht bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 nicht die Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und nicht die Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage, so ist ein Emissionswert von 40 °C zulässig.
  3. c) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  4. d) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  5. e) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  6. f) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 50 mg/l.
  7. g) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 6,5–9,0.
  8. h) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 6,5–10.
  9. i) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 5, wenn schwerflüchtige Destillationsrückstände oder Kohle für die Wasserstoffherstellung eingesetzt werden.
  10. j) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 ist anstelle des Emissionswertes von 10 mg/l ein produktionsspezifischer Emissionswert von 0,1 kg/t einzuhalten; dieser produktionsspezifische Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Ammoniak (ber. als NH3).
  11. k) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 ist der Emissionswert im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) festzulegen. Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 ist der produktionsspezifische Emissionswert gemäß lit. j vorzuschreiben.
  12. l) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 oder gemäß Fußnote i) erforderlich.
  13. m) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 erforderlich.
  14. n) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 erforderlich.
  15. o) Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für die Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff und Biochemischer Sauerstoffbedarf.

Schlagworte

Kanalisationsreinigungsanlage, Kanalisationsanlagenbereich

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10011007

Dokumentnummer

NOR12140314

alte Dokumentnummer

N8199659237J

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