Anlage A AEV Petrochemie

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2000

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

 

I)

II)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in ein

Einleitungen in eine

 

 

Fließgewässer

öffentliche Kanalisation

 

 

 

 

A 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30°C

40°C

 

 

 

a)

2.

Toxizität

 

 

 

b)

 

 

2.1

Algentoxizität GA

8

c)

2.2

Bakterientoxizität GL

4

c)

2.3

Daphnientoxizität GD

4

c)

2.4

Fischtoxizität GF

2

c)

3.

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

 

 

d)

 

 

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–10,0

 

 

 

 

A 2

Anorganische Parameter

 

 

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch Abfiltrierbare

 

ber. als Al

 

Stoffe begrenzt

6.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

7.

Eisen

3,0 mg/l

durch Abfiltrierbare

 

ber. als Fe

 

Stoffe begrenzt

8.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

9.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

10.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

e)

e)

11.

Zink

 

 

 

ber. als Zn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

12.

Zinn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

13.

Ammonium

5,0 mg/l

f)

 

ber. als N

 

 

14.

Chlorid

durch Parameter

 

ber. als Cl

Nr. 2 begrenzt

 

15.

Cyanid leicht

0,1 mg/l

0,5 mg/l

 

freisetzbar

 

 

 

ber. als CN

 

 

16.

Fluorid

30 mg/l

30 mg/l

 

ber. als F

 

 

17.

Gesamter geb.

40 mg/l

 

Stickstoff TNb

 

 

 

ber. als N

 

 

 

g)

 

 

18.

Phosphor – Gesamt

2,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

19.

Sulfat

200 mg/l, im Einzelfall

 

ber. als SO4

 

nach Baustoffen und

 

 

 

Mischungsverhältnissen

 

 

 

in der öffentlichen

 

 

 

Kanalisation höhere Werte

 

 

 

zulässig (ÖNORM B 2503,

 

 

 

September1992)

20.

Sulfid leicht

0,5 mg/l

1,0 mg/l

 

freisetzbar

 

 

 

ber. als S

 

 

A 3

Organische Parameter

 

 

21.

Gesamter org. geb.

25 mg/l

 

Kohlenstoff TOC

h)

 

 

ber. als C

 

 

22.

Chemischer

75 mg/l

 

Sauerstoffbedarf CSB

i)

 

 

ber. als O2

 

 

23.

Biochemischer

20 mg/l

 

Sauerstoffbedarf BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

24.

Adsorbierbare org.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

geb. Halogene AOX

j)

j)

 

ber. als Cl

 

 

25.

Summe der

5,0 mg/l

20 mg/l

 

Kohlenwasserstoffe

 

k)

26.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

geb. Halogene POX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

 

l)

 

 

27.

Phenolindex

0,2 mg/l

20 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

28.

Summe der anionischen

2,0 mg/l

keine Beeinträchtigungen

 

und nichtionischen

 

des Betriebes der

 

Tenside

 

öffentlichen Kanalisations-

 

 

 

oder

 

 

 

Abwasserreinigungsanlage

29.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

aromat. Kohlenwasserstoffe

 

m)

 

Benzol, Toluol, Xylole und

 

 

 

Ethylbenzol

 

 

 

BTXE

 

 

    

  1. a) Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen oder bei Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.
  2. b) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, daß mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 1 geschädigt werden kann. Der Parameter 2.4 (Fischtoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. c) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  4. d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  5. e) Bei Abwasser aus der Herstellung eines Stoffes gemäß § 1 Abs. 2, bei welcher Quecksilber oder eine Quecksilberverbindung als Katalysator eingesetzt wird, ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,02 g/t einzuhalten; diese Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für den jeweiligen Stoff. Erfolgt bei einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 die Herstellung dieses Stoffes neben anderen Tätigkeiten des § 1 Abs. 2, so sind die Anforderungen für Quecksilber am Abwasserteilstrom aus der Herstellung dieses Stoffes einzuhalten.
  6. f) Die Emissionsbegrenzung ist bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992).
  7. g) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  8. h) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 125 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einerTOC-Mindesteliminationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  9. i) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 375 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einerCSB-Mindesteliminationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  10. j) Für Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Stoffe oder Stoffgruppen gelten folgende Emissionsbegrenzungen:

1.

Ethylbenzol, Cumol

1,0 mg/l

 

 

20 g/t

2.

Acetaldehyd, Vinylacetat

1,0 mg/l

 

 

30 g/t

3.

Vinylchlorid

1,0 mg/l

 

 

(VC)

2,0 g/t

4.

Trichlorphenol

1,0 mg/l

 

 

(TCP, alle Isomere)

20 g/t

5.

Trichlorbenzol

0,2 mg/l

 

 

(TCB, alle Isomere)

2,0 g/t

6.

Tetrachlormethan

1,5 mg/l

 

 

3,0 g/t

7.

Hexachlorbutadien

1,5 mg/l

 

 

(HCBD)

2,0 g/t

8.

1,2-Dichlorethan

1,0 mg/l

 

 

(EDC)

2,0 g/t

9.

Trichlorethen

1,0 mg/l

 

 

(TRI)

3,0 g/t

10.

Tetrachlorethen

1,0 mg/l

 

 

(PER)

3,0 g/t

11.

Halogenorganische Lösemittel

1,0 mg/l

 

ausgenommen 1,2,4-Trichlorbenzol

10 g/t

 

und jene gemäß Z 6 bis 10

 

Die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung der Z 1 bis 10 bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für den Einzelstoff; die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung der Z 11 bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für das (die) jeweilige(n) halogenorganische(n) Lösemittel.

Erfolgt bei einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 die Herstellung von in Z 1 bis 11 genannten Stoffen oder Stoffgruppen neben anderen Tätigkeiten des § 1 Abs. 2, so sind die Anforderungen für AOX am Abwasserteilstrom aus der jeweiligen Herstellung einzuhalten.

    

  1. k) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn
  1. bei der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf die Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 gesondert Bedacht genommen wurde und
  2. durch laufende Untersuchungen gemäß AAEV Anlage A Fußnote c) Z 1 oder 2 nachgewiesen wird,daß das Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorruft und
  3. im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage eine Emissionsbegrenzung von 2 mg/l eingehalten werden kann.
  1. l) Vorschreibung nur erforderlich, wenn das Abwasser leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe enthält, die aus der Herstellung oder Verwendung derartiger Stoffe in Tätigkeiten des § 1 Abs. 2 stammen. Zusätzlich ist am Abwasserteilstrom aus einer derartigen Herstellung oder Verwendung leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe vor Vermischung mit sonstigem (Ab)wasser eine Emissionsbegrenzung von1,0 mg/l einzuhalten.
  2. m) Fußnote k) kann sinngemäß für den Parameter BTXE angewendet werden; für den Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gilt in diesem Fall eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/l.

Schlagworte

Sauerstoffbedarf, Kohlenwasserstoff, Mischungsverhältnis, Beeinträchtigung

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Gesetzesnummer

10011155

Dokumentnummer

NOR12143244

alte Dokumentnummer

N8199913230U

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