Anlage A AEV Milchwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

 

I)

II)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in ein

Einleitungen in

 

 

Fließgewässer

eine öffentliche

 

 

 

Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30ºC

35 ºC

 

 

 

a)

2.

Absetzbare

0,3ml/l

10 ml/l

 

Stoffe

 

c)

 

b)

 

 

3.

pH-Wert

6,5-8,5

6,0-10,5

A 2

Anorganische Parameter

 

 

4.

Gesamtchlor

mg/l

0,4 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

 

d)

 

 

5.

Ammonium

5,0mg/l

f)

 

ber. als N

e)

 

6.

Gesamter geb.

h)

 

Stickstoff TNb

 

 

 

ber. als N

 

 

 

g)

 

 

7.

Phosphor – Gesamt

2,0mg/l

 

ber. als P

 

 

A 3

Organische Parameter

 

 

8.

Gesamter org. geb.

25mg/l

 

Kohlenstoff TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

9.

Chemischer Sauer-

75mg/l

 

stoffbedarf CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

10.

Biochemischer Sauer-

20mg/l

 

stoffbedarf BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

11.

Adsorbierbare org.

0,1mg/l

1,0 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

12.

Direkt abscheidbare

10mg/l

100 mg/l

 

lipophile Leichtstoffe

 

 

 

i)

 

 

    

  1. a) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisation kommt.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
  3. c) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  4. d) Die Festlegung für den Parameter Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Freies Chlor.
  5. e) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12 ºC.
  6. f) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  7. g) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  8. h) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an TNb eines Tages.
  9. i) Die Festlegung für den Parameter Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Schwerflüchtige lipophile Stoffe.

Schlagworte

Sauerstoffbedarf, Kanalisationsanlage

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

10011149

Dokumentnummer

NOR40214945

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