Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz
| I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
A 1 Allgemeine Parameter | |||
| Temperatur | 30 °C | 35 °C |
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| a) |
| Toxizität |
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| Bakterientoxizität GL | 4 | b) |
| Fischeitoxizität GF Ei | 2 | b) |
| c) |
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| Abfiltrierbare | 30 mg/l | 150 mg/l |
| Stoffe |
| e) |
| d) |
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| pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,0-9,5 |
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| f) |
A 2 Anorganische Parameter | |||
| Ammonium | 5,0 mg/l | – |
| ber. als N | g) |
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| Gesamter geb. | 60 g/t | – |
| Stickstoff TNb | i), j) |
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| ber. als N |
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| h) |
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| Sulfat | – | k) |
| ber. als SO4 |
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A 3 Organische Parameter | |||
| Gesamter org. geb. | 350 g/t | – |
| Kohlenstoff TOC | i), m), n) |
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| ber. als C |
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| l) |
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| Chemischer | 1000 g/t | – |
| Sauerstoffbedarf CSB | i), o), p) |
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| ber. als O2 |
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| l) |
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| Biochemischer | 50 g/t | – |
| Sauerstoffbedarf BSB5 | i) |
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| ber. als O2 |
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| Adsorbierbare org. | 0,2 g/t | 0,2 g/t |
| geb. Halogene AOX | i) | i) |
| ber. als Cl |
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| q) |
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| Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/l | 20 mg/l |
| Phenolindex | 0,3 g/t | 60 g/t |
| ber. als Phenol | i) | i) |
- a) Bei Abwasser aus der Herstellung von Holzspanplatten oder von Holzfaserplatten nach dem Nassverfahren ist eine Emissionsbegrenzung von 40°C zulässig, sofern eine Gefahr der Ausbildung von Vereisungen oder von Dämpfen mit daraus resultierenden gesundheitlichen Belastungen für das Betriebspersonal der öffentlichen Kanalisation nicht besteht.
- b) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen (siehe AAEV Anhang A).
- c) Der Parameter Fischeitoxizität GF, Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
- d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
- e) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
- f) Bei Abwasser aus der Herstellung von Holzspanplatten oder von Holzfaserplatten nach dem Nassverfahren ist im Einzelfall eine Erweiterung des Emissionsbereiches zu niedrigeren pH-Werten zulässig, sofern keine Gefahr der Werkstoffkorrosion für die Bauwerke im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage besteht und keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage erfolgt.
- g) Bei biologischer Abwasserreinigung gilt die Emissionsbegrenzung bei einer Abwassertemperatur größer als 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei diskontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12 °C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12 °C.
- h) Summe von Organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Die Festlegungen für den Parameter TNb erübrigen gesonderte Festlegungen für Organisch gebundenen Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
- i) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Holzwerkstoffe (absolut trocken – atro).
- j) Bei biologischer Abwasserreinigung ist für den Parameter TNb die Temperaturregelung gemäß Fußnote g) sinngemäß anzuwenden.
- k) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
- l) Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
- m) Für harte Holzfaserplatten (Dichte nicht kleiner als 900 kg/m3), die im Nassverfahren hergestellt werden, gilt eine Emissionsbegrenzung von 700 g/t.
- n) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt zusätzlich zur Emissionsbegrenzung im Tageswert eine Emissionsbegrenzung von 70 mg/l im Jahresmittel.
- o) Für harte Holzfaserplatten (Dichte nicht kleiner als 900 kg/m3), die im Nassverfahren hergestellt werden, gilt eine Emissionsbegrenzung von 2 000 g/t.
- p) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt zusätzlich zur Emissionsbegrenzung im Tageswert eine Emissionsbegrenzung von 200 mg/l im Jahresmittel.
- q) Die Emissionsbegrenzung für AOX ist nur vorzuschreiben, wenn halogenorganische Arbeits- oder Hilfsstoffe in der Herstellung von Holzfaserplatten eingesetzt werden; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung derartiger Arbeits- und Hilfsstoffe vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten. Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Schlagworte
Kanalisationsanlage, Arbeitsstoff
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Gesetzesnummer
20002739
Dokumentnummer
NOR40219184
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