Anlage A AEV Fleischverarbeitung

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2000

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

 

I)

II)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in ein

Einleitungen in eine

 

 

Fließgewässer

öffentliche Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

 

 

 

a)

2.

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe b)

 

c)

3.

pH-Wert

6,5–8,5

6,0–9,5

A 2

Anorganische Parameter

 

 

4.

Gesamtchlor

0,4 mg/l

0,4 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

 

d)

 

 

5.

Ammonium

5,0 mg/l

f)

 

ber. als N

e)

 

6.

Gesamter geb.

h)

 

Stickstoff TNb

 

 

 

ber. als N

 

 

 

g)

 

 

7.

Phosphor – Gesamt

1,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

A 3

Organische Parameter

 

 

8.

Gesamter org. geb.

30 mg/l

 

Kohlenstoff TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

9.

Chemischer

90 mg/l

 

Sauerstoffbedarf CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

10.

Biochemischer

20 mg/l

 

Sauerstoffbedarf BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

11.

Adsorbierbare org.

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

12.

Schwerflüchtige

20 mg/l

150 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

i)

    

  1. a) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisation kommt.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  4. d) Die Festlegung für den Parameter Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Freies Chlor.
  5. e) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12 °C.
  6. f) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992).
  7. g) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff undNitrat-Stickstoff.
  8. h) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an TNb eines Tages.
  9. i) Bei Gefahr der Ausbildung störender Fettablagerungen im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage oder der Ausbildung störender Schwimmschlammdecken in Klärbecken der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage zufolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 ist eine geringere Emissionsbegrenzung vorzuschreiben, jedoch nicht kleiner als 100 mg/l.

Schlagworte

Sauerstoffbedarf, Kanalisationsanlage

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

10011150

Dokumentnummer

NOR12143137

alte Dokumentnummer

N8199912874Y

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