Anlage A AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1997

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

2.

Toxizität

 

2.1

Bakterientoxizität GL

4

2.2

Fischtoxizität GF

 
 

a)

 

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

 

b)

 

4.

pH-Wert

6,5–8,5

A.2 Anorganische Parameter

5.

Eisen

2,0 mg/l

 

ber. als Fe

 

6.

Nickel

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

7.

Freies Chlor

0,2 mg/l

 

ber. als Cl2

 
 

c)

 

8.

Ammonium

10 mg/l

 

ber. als N

 
 

d)

 

9.

Chlorid

20 kg/t

 

ber. als Cl

 
 

e)

 

10.

Sulfit

1,0 mg/l

 

ber. als SO3

 

A.3 Organische Parameter

11.

Chem. Sauerstoff-

50 mg/l

 

bedarf, CSB

 
 

ber. als O2

 
 

f)

 

12.

Adsorb. org. geb.

0,5 mg/l

 

Halogene (AOX)

 
 

ber. als Cl

 
 

g)

 
   

  1. a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.
  4. d) Die Vorschreibung ist nur bei Einsatz von Ammoniak als Extraktionsmittel für die Zellenlauge erforderlich.
  5. e) Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Chlorgas – Produktionskapazität (ber. als Cl2).
  6. f) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
  7. g) Durch den Parameter AOX wird der Parameter POX teilweise miterfaßt. Die Festlegung eines Emissionswertes für den Parameter POX ist derzeit nicht möglich.

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