Anlage A AEV Abfallbehandlung

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

 

 

 

 

 

 

I)

II)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in ein

Einleitungen in eine

 

 

Fließgewässer

öffentliche Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30°C

35°C

2.

Toxizität

 

 

 

a)

 

 

2.1

Algentoxizität GA

8

b)

2.2

Bakterientoxizität GL

4

b)

2.3

Daphnientoxizität GD

4

b)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

3.

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

 

 

c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–10,0

    

A 2 Anorganische Parameter

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch Abfiltrierbare

 

ber. als Al

 

Stoffe begrenzt

6.

Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als As

 

 

7.

Barium

5,0 mg/l

5,0 mg/l

 

ber. als Ba

 

 

8.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

9.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

 

 

10.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

11.

Chrom – VI

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

12.

Cobalt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Co

 

 

13.

Eisen

2,0 mg/l

durch Abfiltrierbare

 

ber. als Fe

 

Stoffe begrenzt

14.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

15.

Nickel

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

16.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

17.

Silber

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Ag

 

 

18.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

19.

Zinn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

20.

Gesamtchlor

0,4 mg/l

0,4 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

 

d)

 

 

21.

Ammonium

10 mg/l

f)

 

ber. als N

e)

 

22.

Chlorid

durch Parameter

 

ber. als Cl

Nr. 2 begrenzt

 

23.

Cyanid, leicht

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

freisetzbar

 

 

 

ber. als CN

 

 

24.

Fluorid

10 mg/l

20 mg/l

 

ber. als F

 

 

26.

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

27.

Phosphor – Gesamt

2,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

28.

Sulfat

g)

 

ber. als SO4

 

 

29.

Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

30.

Sulfit

1,0 mg/l

50 mg/l

 

ber. als SO3

 

 

    

A 3 Organische Parameter

31.

Gesamter org. geb.

40 mg/l

h)

 

Kohlenstoff TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

32.

Chemischer

120 mg/l

i)

 

Sauerstoffbedarf CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

33.

Biochemischer

20 mg/l

 

Sauerstoffbedarf BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

34.

Adsorbierbare org.

0,5 mg/l

1,5 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

35.

Schwerflüchtige

20 mg/l

150 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

 

36.

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

37.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

geb. Halogene POX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

38.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

39.

Summe der anionischen

1,0 mg/l

keine Beeinträchtigung

 

und nichtionischen

 

des Betriebes der

 

Tenside

 

öffentlichen Kanalisations-

 

 

 

oder

 

 

 

Abwasserreinigungsanlage

40.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

aromat. Kohlenwasserstoffe

 

 

 

Benzol, Toluol, Xylole

 

 

 

und Ethylbenzol (BTXE)

 

 

    

  1. a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, daß mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 geschädigt werden kann. Der Parameter Nr. 2.4 (Fischeitoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Die Festlegung für den Parameter Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Freies Chlor.
  5. e) Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C.
  6. f) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  7. g) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  8. h) Die Einleitung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 ist nur zulässig, wenn eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 60% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW zu erfolgen. Abweichend von der Standardtestdauer von 28 Tagen ist der Abbautest über sieben Tage durchzuführen. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, daß seinTOC-Gehalt nicht größer ist als 300 mg/l.
  9. i) Fußnote h) ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, daß der CSB-Gehalt des Abwassers nach der Vorreinigung nicht größer ist als 900 mg/l.

Schlagworte

Kanalisationsanlage, Sauerstoffbedarf, Kohlenwasserstoff

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2023

Gesetzesnummer

10011166

Dokumentnummer

NOR40214722

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