Anlage A
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände Inhalt und Anwendungshinweise
I. Teil
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
Dieser Teil enthält die für die Anwendung dieser Anlage erforderlichen Begriffsbestimmungen und allgemeinen Vorschriften.
Randnummern
Begriffsbestimmungen .................................. 6000-6001
Allgemeine Vorschriften ............................... 6002-6099
II. Teil
Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
Die Rn. 6002 des I. Teils dieser Anlage nimmt Bezug auf die Vorschriften des II. Teils der Anlage A des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), die anzuwenden sind.
Diese zur Anwendung kommenden Vorschriften des ADR werden durch die besonderen Vorschriften des II. Teils, die im Geltungsbereich des ADN zusätzlich oder anstelle der Vorschriften des ADR anzuwenden sind, ergänzt.
Die Randnummern der Anlage A des ADN entsprechen den um 4 000 erhöhten Randnummern des ADR.
Randnummern
Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit
Explosivstoff .............................. 6100-6199
Klasse 2 Gase ....................................... 6200-6299
Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe ................ 6300-6399
Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe ................... 6400-6429
Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe .................. 6430-6469
Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser
entzündbare Gase entwickeln ................ 6470-6499
Klasse 5.1 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe .... 6500-6549
Klasse 5.2 Organische Peroxide ........................ 6550-6599
Klasse 6.1 Giftige Stoffe ............................. 6600-6649
Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe .............. 6650-6699
Klasse 7 Radioaktive Stoffe ......................... 6700-6799
Klasse 8 Ätzende Stoffe ............................. 6800-6899
Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und
Gegenstände ................................ 6900-6999
I. TEIL
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
0001-
5999
6000 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Anlage bedeutet:
Regelungen
Internationale Regelung:
ADR, ICAO-TI, IMDG Code, RID oder ADNR;
ADN:
Europäische Bestimmungen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen;
ADNR:
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein. Die Abkürzung ADNR leitet sich ab vom ADN: „Accord europeen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigation interieure“. Der Buchstabe „R“ wurde hinzugefügt und steht für Rhein;
ADR:
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973 idF BGBl. III Nr. 211/1998;
ICAO-TI:
Technische Anweisungen der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation für die Beförderung gefährlicher
Güter im Luftverkehr;
IMDG Code:
Code der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;
RID:
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter; (Anlage I zum Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)), BGBl. Nr. 137/1967 idF BGBl. III Nr. 13/1999;
Verschiedenes
Beförderung in loser Schüttung:
die Beförderung eines festen, schüttfähigen Stoffes ohne
Verpackung;
Gase:
Gase und Dämpfe;
Gefährliche Güter:
die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im II. Teil dieser Anlage aufgenommen sind;
Stoffnummer:
Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes. Diese Nummern werden den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen;
Zuständige Behörde:
Behörde, die in jedem Staat und in jedem Einzelfall im Zusammenhang mit diesen Vorschriften ausgewiesen oder anerkannt ist.
(2) Im Sinne dieser Anlage gelten die Tanks nicht ohne
weiteres als Gefäße, da der Ausdruck „Gefäß“ in einem einschränkenden Sinne verwendet wird. Die Vorschriften über die Gefäße sind auf die festverbundenen Tanks, die Aufsetztanks, die Tankcontainer und Batteriefahrzeuge nur in den Fällen anzuwenden, in denen das ausdrücklich bestimmt ist.
(3) Im Sinne dieser Anlage schließt der Begriff
„Versandstück“ auch die Straßenfahrzeuge (einschließlich Batteriefahrzeuge), Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer und Großpackmittel (IBC) ein.
(4) Unter einer „n.a.g.“-Eintragung (nicht anderweitig genannt) im Sinne des ADR wird eine Sammelbezeichnung verstanden, der Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die:
- a) in den Ziffern der Stoffaufzählungen nicht namentlich genannt sind und
- b) chemische, physikalische oder gefährliche Eigenschaften besitzen, die der Klasse, der Ziffer, dem Buchstaben und der Benennung der „n.a.g.“-Eintragung entsprechen.
- (5) Abfälle sind Stoffe, Lösungen, Gemische oder
- Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.
- 6 001 (1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
- bedeutet das Zeichen „%“ in dieser Anlage und in den Anlagen B.1 und B.2:
- a) bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit getränkten Stoffen den in Prozent angegebenen Masseanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung, der Lösung oder des getränkten Stoffes;
- b) bei verdichteten Gasgemischen den in Prozent angegebenen Volumenanteil, bezogen auf das Gesamtvolumen der Gasmischung; bei verflüssigten Gasgemischen sowie unter Druck gelösten Gasen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung.
- (2) Soweit in dieser Anlage und in den Anlagen B.1 und B.2
- das Wort „Gewicht“ verwendet wird, ist darunter die Masse zu verstehen.
- (3) Ist vom Gewicht der Versandstücke die Rede, so ist
- darunter , sofern nichts anders bestimmt ist, die Bruttomasse zu verstehen. Die Masse der für die Beförderung der Güter benutzten Container, Tanks und Straßenfahrzeuge ist in den Bruttomassen nicht enthalten.
- (4) Drücke jeder Art bei Gefäßen (z. B. Prüfdruck, innerer Druck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als absoluter Druck angegeben.
- (5) Ist in dieser Anlage oder in den Anlagen B.1 und B.2 ein Füllungsgrad für Gefäße oder Tanks vorgesehen, so bezieht sich dieser immer auf eine Stofftemperatur von 15 ºC, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist.
6002 Allgemeine Vorschriften
a) Welche gefährlichen Güter von der Beförderung
ausgeschlossen und welche unter bestimmten
Bedingungen zugelassen sind, wird nach dem II. Teil
der Anlage A des ADR und dem II. Teil dieser Anlage
bestimmt. Diese Stoffe gelten als Stoffe des ADN.
Die Einreihung der gefährlichen Güter in Nur-Klassen
und freie Klassen richtet sich nach dem I. Teil der
Anlage A des ADR. Von den unter den Begriff der
Nur-Klassen fallenden gefährlichen Gütern sind die in
den Vorschriften für diese Klassen aufgeführten Güter
nur unter den dort vorgesehenen Bedingungen zur
Beförderung zugelassen; die übrigen Güter sind von
der Beförderung ausgeschlossen.
Bestimmte unter den Begriff der freien Klassen
fallende gefährliche Güter sind durch Bemerkungen in
den einzelnen Klassen von der Beförderung
ausgeschlossen.
Von den anderen unter den Begriff der freien Klassen
fallenden gefährlichen Gütern sind die in den
Vorschriften dieser Klassen genannten oder die unter
eine Sammelbezeichnung fallenden Güter nur unter den
in diesen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen zur
Beförderung zugelassen; die dort nicht genannten oder
nicht unter eine Sammelbezeichnung fallenden Güter
gelten nicht als gefährliche Güter im Sinne des ADR
und sind dem ADN nicht unterstellt.
b) Feste, schüttfähige Stoffe dürfen nur dann in loser
Schüttung befördert werden, wenn dies in Anlage B.1,
Rn. ... 111 der jeweiligen Klasse ausdrücklich
zugelassen ist.
- c) Flüssige, verflüssigte oder gasförmige Stoffe dürfen in Tankschiffen nur dann befördert werden, wenn sie in der Stoffliste, Anhang 4 Anlage B.2 aufgeführt sind.
- d) Die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Trockengüterschiffen oder in Tankschiffen sind ausschließlich in Anlage B.1 oder B.2 des ADN aufgeführt. Diese Anlagen enthalten auch die Bauvorschriften für die Schiffe.
- (2) Gefährliche Güter, die nach dem IMDG Code, nicht aber
- nach dem ADR, zur Beförderung zugelassen sind, dürfen befördert werden in:
- a) Versandstücken - auch in Versandstücken in Straßenfahrzeugen und in Containern - wenn diese den Vorschriften des IMDG Codes über Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Beschriftung entsprechen, und in
- b) Tankcontainern, wenn diese den Vorschriften des IMDG Codes für ortsbewegliche Tanks entsprechen.
- Bei gefährlichen Gütern, für die nach den Vorschriften des IMDG Codes eine Beförderungstemperatur angegeben ist, ist diese Beförderungstemperatur auch bei der Beförderung mit Binnenschiffen einzuhalten.
- Die jeweils strengsten der anwendbaren Vorschriften des I.
- und II. Teils der Anlage B.1 des ADN sind zu beachten; jedoch gelten die Zusammenladeverbote nicht, wenn die Güter in Containern nach den Trennvorschriften des IMDG Codes verladen sind.
- Als Begrenzung im Sinne der Rn. 10 401 Absatz (1) ist eine Bruttomasse von 60 000/120 000 kg (insgesamt) für die Güter der Klasse 2 zu beachten.
- (3) Soweit in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist,
- sind die in nachstehender Tabelle aufgeführten Vorschriften des II. Teils der Anlage A des ADR anzuwenden.
--------------------------------------------------------------------
Vorschriften des ADR über
--------------------------------
Vermerke im
Klasse Zuordnung Stoff- Beförde-
aufzählung rungspapier
---------------------------------
Rn Rn Rn
--------------------------------------------------------------------
1 Explosive Stoffe Nur- 2100 2101 2110
und Gegenstände Klasse
mit Explosivstoff
--------------------------------------------------------------------
2 Gase freie 2200 2201 2226
Klasse 2201a
--------------------------------------------------------------------
3 Entzündbare freie 2300 2301 2314
Stoffe Klasse 2301a
--------------------------------------------------------------------
4.1 Entzündbare freie 2400 2401 2414
feste Stoffe Klasse 2401a
--------------------------------------------------------------------
4.2 Selbstentzünd- freie 2430 2431 2444
liche Stoffe Klasse
--------------------------------------------------------------------
4.3 Stoffe, die in freie 2470 2471 2484
Berührung mit Klasse 2471a
Wasser
entzündbare Gase
entwickeln
--------------------------------------------------------------------
5.1 Entzündend freie 2500 2501 2514
(oxydierend) Klasse 2501a
wirkende Stoffe
--------------------------------------------------------------------
5.2 Organische freie 2550 2551 2561
Peroxide Klasse 2551a
--------------------------------------------------------------------
6.1 Giftige Stoffe freie 2600 2601 2614
Klasse 2601a
--------------------------------------------------------------------
6.2 Ansteckungs- freie 2650 2651 2664
gefährliche Klasse
Stoffe
--------------------------------------------------------------------
7 Radioaktive Nur- 2700 2701 2704
Stoffe Klasse bis jeweils
2704 Ziffer 10
jedes
Blattes
--------------------------------------------------------------------
8 Ätzende Stoffe freie 2800 2801 2814
Klasse 2801a
--------------------------------------------------------------------
9 Verschiedene freie 2900 2901 2914
gefährliche Klasse 2901a
Stoffe und
Gegenstände
--------------------------------------------------------------------
- Bei der Anwendung der Vorschriften über Vermerke in Beförderungspapier ist der Wortlaut der Vermerke auch nach den entsprechenden Vorschriften des RID oder im Falle des Absatzes (7) nach den entsprechenden Vorschriften des IMDG Codes zulässig. Anstelle der Abkürzung „ADR“ (oder „RID“) darf auch die Abkürzung „ADN“ oder „ADNR“ verwendet werden.
- (4) Gefährliche Güter, die dem Antrieb der Schiffe und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Verordnung.
(5) Bei jeder durch diese Anlage und Anlage B.1 geregelten Beförderung von Gütern sind die folgenden Urkunden an Bord mitzuführen:
- a) ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält (für Klasse 7 siehe auch Rn. 2709 der Anlage A des ADR):
- -die Bezeichnung des Gutes muß übereinstimmen mit den Angaben nach Absatz (3) oder gegebenenfalls Absatz (7);
- -wenn das Gut in dieser Anlage (siehe Randnummer 6100 bis 6199) aufgeführt ist, muß die Bezeichnung des Gutes, einschließlich der Kennzeichnungsnummer des Stoffes (sofern vorhanden) gleich lauten wie die in dieser Anlage durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennung. Wenn die Benennung nicht durch Kursivschrift angegeben ist, muß die technische oder chemische Benennung des Gutes aufgeführt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist durch Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung ADN, ADNR, ADR oder RID zu ergänzen;
- -die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke oder Großpackmittel (IBC);
- -die Bruttomasse sowie die Nettoexplosivstoffmasse für explosive Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 in Gramm oder Kilogramm;
- -den Namen und die Anschrift des Absenders;
- -den Namen und die Anschrift des (der) Empfänger(s).
- Dieses Papier mit den vorgenannten Angaben kann auch ein solches sein, das bereits durch Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Beförderungsmittel verlangt wird. Der Absender muß dem Beförderer diese Angaben vor der Verladung schriftlich mitteilen.
- Die in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen.
- b) Die in Rn. 10 385 der Anlage B.1 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für die beförderten gefährlichen Güter. Dies gilt nicht, wenn gefährliche Güter unterhalb der Grenzwerte in Rn. 10 011 befördert werden.
- c) Sofern erforderlich,
- -die in Rn. 71 002 genannten Anweisungen,
- -die in Rn. 71 381 genannte Bescheinigung und
- -die in Rn. 71 403 genannten Vorschriften und Genehmigungen.
(6) Bei jeder durch Anlage B.2 geregelten Beförderung von Gütern sind die folgenden Urkunden an Bord mitzuführen:
- a) ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält:
- -die Bezeichnung des Gutes
- Die Bezeichnung des Gutes, einschließlich - sofern vorhanden
- -der Kennzeichnungsnummer des Stoffes des Stoffes, muß
- gleich lauten wie eine der in Anhang 4 der Anlage B.2 (Stoffliste) durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen. Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung gefolgt von (...) oder einer Sammelbezeichnung gefolgt von (...) zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer des Stoffes, der n.a.g.-Eintragung oder der Sammelbezeichnung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes in Klammern. Bei einem Gemisch oder einer Lösung müssen die chemische oder technische Benennung von nicht mehr als zwei Komponenten in Klammern angegeben werden, die für die Gefahr(en) des Gemisches maßgebend sind.
- Die Bezeichnung des Gutes ist durch Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung ADN, ADNR, ADR oder RID zu ergänzen. Bei der Beförderung von Abfällen (siehe Rn. 2002 (8) des ADR) muß die Bezeichnung des Gutes ergänzt werden mit: „Abfall, enthält ...“, wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 (8) des ADR maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) gelten.
- Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dem ADN unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind. Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dem ADNR unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort „Lösung“ bzw. „Gemisch“ als Teil der Benennung hinzuzufügen (siehe Rn. 2002 (8) des ADR).
- -die Masse in Tonnen;
- -den Namen und die Anschrift des Absenders;
- -den (Die) Namen und die Anschrift(en) des (der) Empfänger(s).
- Die in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen.
- b) die in Rn. 210 385 der Anlage B.2 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für die beförderten gefährlichen Güter;
- c) sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt 0 C eine von dem Verlader mitgegebene Heizinstruktion.
(7) Wenn der Beförderung eine Seebeförderung folgt oder vorausgeht, dürfen auch die Beförderungspapiere und Weisungen gemäß IMDG-Code (Kopie der jeweiligen EmS und MFAG) verwendet werden.
(8) Zum Nachweis, daß die zur Beförderung aufgegebenen
gefährlichen Güter den Vorschriften des ADN entsprechen, muß im Beförderungspapier bescheinigt sein oder durch den Absender (Verlader) schriftlich bestätigt werden:
- a) allgemein:
- Die Beschaffenheit des Gutes entspricht den Vorschriften des ADN (oder gegebenenfalls des ADNR, ADR, der ICAO-TI, des IMDG Codes oder des RID).
- b) für Versandstücke:
- Die Versandstücke entsprechen den Vorschriften des ADR (oder gegebenenfalls der ICAO-TI, des IMDG Codes oder des RID).
- c) für Straßenfahrzeuge:
- Die Straßenfahrzeuge entsprechen den Vorschriften des ADR.
- d) für Tankcontainer und Container:
- Die Container oder Tankcontainer entsprechen den Vorschriften des ADR (oder gegebenenfalls des IMDG Codes oder des RID).
- (9) Im Falle einer Zusammenpackung gelten die Vorschriften
- dieser Anlage über Eintragungen im Beförderungspapier für jedes der in der Sammelverpackung enthaltenen verschieden benannten gefährlichen Güter.
- (10) Für Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in der Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nicht namentlich aufgeführt sind, sind die Vorschriften gemäß Rn. 2002 Absatz (8) der Anlage A des ADR entsprechend anzuwenden.
- (11) Für nicht radioaktive Stoffe (spezifische Aktivität
- kleiner als 70 kBq/kg (2 nCi/g)) sind die Vorschriften gemäß Rn. 2002 Absatz (10) und (11) der Anlage A des ADR anzuwenden.
- (12) Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht
- vollst ändig auf einem einzigen Schiff verladen werden, sind mindestens so viele Beförderungspapiere oder Abschriften des einen Beförderungspapiers auszufertigen, wie Schiffe beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung, die nach Anlage B.1, I. und II. Teil nicht zusammengeladen werden dürfen.
- 6 003 (1) Der II. Teil dieser Anlage enthält besondere
- Vorschriften für einzelne Klassen, die zusätzlich zu den oder anstelle der in Rn. 6002 Absatz (3) genannten Vorschriften des ADR anzuwenden sind. Für die Klasse 7 gilt zusätzlich Anhang A.7 der Anlage A des ADR.
- (2) Für Versandstücke gilt:
- a) Versandstücke müssen den Verpackungs-, Bezettelungs- und Zusammenpackungsvorschriften einer der internationalen Regelungen entsprechen
- b) Die Straßenfahrzeuge (einschließlich Batteriefahrzeuge) sowie deren Inhalt müssen den Vorschriften des ADR entsprechen
- c) Container, Tankcontainer und Großpackmittel (IBC) sowie deren Inhalt müssen den Vorschriften einer der internationalen Regelungen entsprechen.
- 6 004 Das ADN enthält keine Prüfvorschriften für die Klasseneinteilung der Stoffe (zB Flammpunkt, Viskosität, Empfindlichkeit). Hier sind Prüfvorschriften einer anderen internationalen Regelung anzuwenden, soweit diese entsprechende Prüfvorschriften enthält.
6005-
6010
6011 Übergangsvorschriften
Sofern in den verschiedenen Klassen oder in den
Übergangsvorschriften der Anlage B.1 nichts anderes
vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände der
ADN-Verordnung in Trockengüterschiffen bis zum 30. Juni
1999 nach den am 31. Dezember 1998 für sie geltenden
Vorschriften der Anlagen A und B.1 der ADN-Verordnung
befördert werden. Im Beförderungspapier ist in diesen
Fällen zu vermerken: „Beförderung nach dem vor dem
1. Jänner 1999 gültigen ADN“
Für die Beförderung in Tankschiffen sind die
Übergangsvorschriften der Anlage B.2 anzuwenden.
6012-
6099
II. TEIL
Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
Klasse 1
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
6100-
6199
Klasse 2
Gase
6200
6201 Stoffaufzählung
Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:
3. Tiefgekühlte, verflüssigte Gase
3TC Giftige ätzende Gase
Ammoniak, tiefgekühlt
6202-
6225
6227-
6299
Klasse 3
Entzündbare flüssige Stoffe
6300
6301 Stoffaufzählung
Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:
I. Sonstige Stoffe bei Beförderung in Tankschiffen
- 72. Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 ºC, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden.
- Bem. 1. Stoffe, die an oder über ihren Flammpunkt
erwärmt werden, sind Stoffe der Ziffer 61 c).
- 2. Stoffe mit einem Flammpunkt von mindestens 100 ºC, die mit einer Temperatur zwischen 100 ºC und dem Flammpunkt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, sind Stoffe der Klasse 9, Ziffer 20.
- 73. Stoffe mit einer Zündtemperatur ≤ 200 ºC und nicht anderweitig aufgeführt.
6302-
6399
Klasse 4.1
Entzündbare feste Stoffe
6400
6401 Stoffaufzählung
Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:
H. Sonstige Stoffe
52. Ölschrote, Ölsaatkuchen und Ölkuchen, welche pflanzliches
Öl enthalten, lösemittelbehandelt und nicht
selbstentzündlich sind.
Bem. Stoffe der Ziffer 52 sind den Vorschriften der
Anlage B.1 des ADN nicht unterstellt, wenn sie so
vorbereitet oder behandelt worden sind, daß
während der Beförderung keine gefährlichen Gase
in gefährlichen Mengen frei werden können (keine
Explosionsgefahr) und dies im Beförderungspapier
bescheinigt ist.
6402-
6429
Klasse 4.2
Selbstentzündliche Stoffe
6430-
6469
Klasse 4.3
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
6470
6471 Stoffaufzählung
Unter Ziffer 15 b), c) wird die Stoffaufzählung durch
folgende Bemerkung ergänzt:
Bem. Abweichend von dem ADR gilt Ferrosilicium mit 25
oder mehr Masse-% Silicium bei der Beförderung in
loser Schüttung oder unverpackt mit
Binnenschiffen immer als Gefahrgut der Klasse 4.3
Ziffer 15 c).
6472-
6499
Klasse 5.1
Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe
6500
6501 Stoffaufzählung
Unter Ziffer 21 c) wird die Stoffaufzählung durch folgende
Bemerkung ergänzt:
Bem. Abweichend von der Ziffer 21 c) der Rn (Anm.:
richtig: Rn.) 2501 des ADR sind
ammoniumnitrathaltige Düngemittel des Typs B
(Stoffnummer 2071, durch Bemerkung 2 zu
Ziffer 21 c) der Rn (Anm.: richtig: Rn.) 2501 vom
ADR ausgenommen) Gefahrgüter der Klasse 9 des
ADN, Randnummer 6901, Ziffer 50 c).
6502-
6549
Klasse 5.2
Organische Peroxide
6550-
6599
Klasse 6.1
Giftige Stoffe
6600-
6649
Klasse 6.2
Ansteckungsgefährliche Stoffe
6650-
6699
Klasse 7
Radioaktive Stoffe
6700-
6799
Klasse 8
Ätzende Stoffe
6800-
6899
Klasse 9
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
6900
6901 Stoffaufzählung
Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:
- G. Erwärmte Stoffe
Folgende Bemerkung 3 ist am Ende der Ziffer 20 einzufügen:
Bem. 3: Stoffe mit einem Flammpunkt
> 61 ºC, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung
aufgegeben oder befördert werden,
sind Stoffe der Klasse 3, Ziffer 72.
- H. Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Bezeichnung einer anderen Klasse fallen
Folgende Ziffern sind einzufügen:
- 39. c)2216 Fischmehl, stabilisiert (Feuchtigkeit
zwischen 5 Masse-% und 12 Masse-% und
höchstens 15 Masse-% Fett) oder
2216 Fischabfall, stabilisiert (Feuchtigkeit
zwischen 5 Masse-% und 12 Masse-% und
höchstens 15 Masse-% Fett).
- 5 0. c)2071 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel Typ B:
einheitliche, nicht trennbare Mischungen des Stickstoff/Phosphattyps oder
Stickstoff/Kalityps oder Volldünger des Stickstoff/Phosphat/Kalityps, die nicht mehr
als 70% Ammoniumnitrat und insgesamt nicht
mehr als 45% Ammoniumnitrat bei unbegrenztem
Gehalt an brennbaren Stoffen enthalten.
Bem.: 1. Bei der Bestimmung des Ammoniumnitrat-Gehaltes müssen alle
Nitrat-Ionen, für die in der Mischung eine äquivalente Menge von
Ammonium-Ionen vorhanden ist, als
Ammoniumnitrat gerechnet werden.
2. Ammoniumnitrathaltige Düngemittel
der Klasse 9 Ziffer 50 c)
unterliegen nicht den Vorschriften
des ADN, wenn
a) diese bei Durchführung des Trog-Tests (siehe Nr. 6 der Einleitung zur Klasse 9 IMDG Code
oder Anhang D.4 des BC Code) frei
von der Gefahr der
selbstunterhaltenden
fortschreitenden Zersetzung sind
und
b) der aus der Berechnung nach
Bemerkung 1 sich etwaig ergebende
Nitrat-Überschuß (berechnet als KN0 tief 3) nicht mehr als
10 Masse-% beträgt.
- J. Verschiedene Stoffe, wenn sie in Tankschiffen befördert werden
- 8 0.Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 ºC und höchstens 100 ºC, die nicht in anderen Klassen oder in Klasse 9 Ziffern 1 bis 50 einzuordnen sind
- 81. Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat
- 69 02- 6999
Anhang nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10012727
Dokumentnummer
NOR12159588
alte Dokumentnummer
N9199957675L
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