Anlage A
- 1. Allgemeine Festlegungen
- 1.1 Kurzbezeichnungen
Die verwendeten Kurzbezeichnungen beziehen sich auf folgende Abwasserparameter:
1. BSB5 | Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen, berechnet als O2 |
2. CSB | Chemischer Sauerstoffbedarf, berechnet als O2 |
3. TOC | Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, berechnet als C |
4. NH4 – N | Ammonium – Stickstoff, berechnet als N |
5. Ges. geb. N | Gesamter gebundener Stickstoff als Summe von Organisch geb. Stickstoff, Ammonium – Stickstoff, Nitrit – Stickstoff und Nitrat – Stickstoff, berechnet als N |
6. Gesamt – P | Gesamtphosphor, berechnet als P. |
- 1.2 Größenklassen von Abwasserreinigungsanlagen
Für die Emissionsbegrenzungen der Z 2 werden in Abhängigkeit vom Bemessungswert einer
Abwasserreinigungsanlage gemäß § 1 Abs. 1 folgende Größenklassen festgelegt:
- I größer als 50 EW60, aber nicht größer als 500 EW60
- II größer als 500 EW60, aber nicht größer als 5 000 EW60
- III größer als 5 000 EW60, aber nicht größer als 50 000 EW60
- IV größer als 50 000 EW60.
- 2. Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
- 2.1 Mindestwirkungsgrade in Prozent der Zulauffracht
- Die einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse II größer als 1 000 EW60 oder III oder IV zufließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen ist bezogen auf
1. BSB5 | um mindestens 95% |
2. CSB | um mindestens 85% |
3. TOC | um mindestens 85% |
- zu vermindern.
- Die einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse III oder IV zufließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen ist bezogen auf
5. Ges. geb. N | um mindestens 70% a) |
- zu vermindern.
- 2.2 Maximale Ablaufkonzentrationen in mg/l in Abhängigkeit von den Größenklassen gemäß Z 1.2
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| I | II | III | IV |
1. | BSB5 | b) | 25 | 20 | 20 | 15 |
2. | CSB | b) | 90 | 75 | 75 | 75 |
3. | TOC | b) | 30 | 25 | 25 | 25 |
4. | NH4 – N | c) | 10 | 5 | 5 | 5 |
6. | Gesamt – P |
| – | 2 | 1 | 1 |
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| d) | e) | f) | f) |
- a) Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei diskontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12°C.
- b) Die Festlegungen für die Parameter BSB5, CSB oder TOC erübrigen Festlegungen für die Parameter „Abfiltrierbare Stoffe“ und „Absetzbare Stoffe“.
- c) Der Emissionswert gilt für Abwasserreinigungsanlagen der Größenklasse I oder II bei einer Abwassertemperatur größer als 12°C im Ablauf der biologischen Stufe. Bei diskontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12°C. Für Abwasserreinigungsanlagen der Größenklasse III oder IV ist eine Temperaturregelung mit 8°C sinngemäß anzuwenden.
- d) Die Festlegung eines Emissionswertes ist nicht erforderlich; § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV ist nicht anzuwenden.
- e) Die Festlegung gilt für eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 1 000 EW60. Für eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von nicht größer als 1 000 EW60 gilt Fußnote d).
- f) Für eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 10 000 EW60 im Einzugsgebiet eines nationalen oder internationalen Sees gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021
Gesetzesnummer
10010980
Dokumentnummer
NOR12139576
alte Dokumentnummer
N8199655468J
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