Anlage 9
Anlage 9
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON KANINCHEN
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
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Jungtiere Tiere bis zur Geschlechtsreife
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2. HALTUNGSANFORDERUNGEN
2.1. STALLEINRICHTUNG
Trächtige Zuchthäsinnen müssen spätestens ab Mitte der
Trächtigkeitsdauer bis zum Absetzen der Jungtiere Zugang zu
einer abgedunkelten Nestkammer haben. Die Anzahl der
Nestkammern muss mindestens der Anzahl der trächtigen
weiblichen Tiere entsprechen. Die Tiere müssen die
Nestkammern mit geeignetem Nestmaterial auspolstern können.
Die Muttertiere müssen die Möglichkeit haben, sich vor ihren Jungen zurückziehen zu können.
In nicht beheizbaren Räumen muss den Tieren Einstreu zur Verfügung stehen.
Spalten-, Loch- oder Gitterböden müssen der Größe und dem Gewicht der Tiere angepasst sein.
2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT
Jungtiere bis 8 Wochen dürfen mit Ausnahme kranker oder
verletzter Tiere nicht in Einzelhaltung gehalten werden.
Mindestmaße für die Kaninchenhaltung:
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Jungtiere *1) Zuchtkaninchen *2)
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bis über bis bis über
1,5 kg 1,5 kg 4,0 kg 5,5 kg 5,5 kg
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Höhe *3) 40 cm 40 cm 50 cm 55 cm 60cm
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Boden- *4,5) 650 cm2/ 1300 cm2/ 3500 cm2/ 5000 cm2/ 6500 cm2/
fläche Tier Tier Tier Tier Tier
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Zusatz- ---- ---- 1000 cm2/ 1000 cm2/ 1000 cm2/
fläche Tier Tier Tier
Nest-
kammer
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*1) für Jungtiere gilt eine Mindestbodenfläche von 3000 cm2 *2) gilt auch für Muttertiere mit Jungen
*3) diese Höhe muss auf mindestens 35% der Bodenfläche
vorhanden sein
*4) erhöhte Flächen können mit eingerechnet werden, wenn
sie sich mindestens 20,00 cm über der Bodenfläche befinden und ein ausgestrecktes Liegen der Tiere ermöglichen
*5) Bei Haltung von Kaninchen zur Fleischgewinnung müssen
die Bodenflächen mindestens 60% dieser Werte betragen
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