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Anlage 8 Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.1928

Anlage 8

Juridisches Protokoll Nr. 1

betreffend den Abtransport der Waldprodukte der Gemeinde Sopron, der die Durchfuhr durch das Gebiet der österreichischen Gemeinde Loipersbach erfordert.

(Zusatz zur Entscheidung des Ausschusses vom 23. Februar 1922, betreffend die Festsetzung der Grenze.)

Da die königliche Freistadt Sopron das Ersuchen gestellt hat, daß die auf ihren Gemeindegebieten erzielten und ihr zukommenden Waldprodukte durch die österreichische Gemeinde Loipersbach abtransportiert werden können, wurde das nachstehende Übereinkommen zwischen Österreich und Ungarn gemäß den Allgemeinen Instruktionen für die Grenzregelungsausschüsse vom 22. Juli 1920 und der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 8. Februar 1922 abgeschlossen.

Artikel I. Die Stadtgemeinde Sopron übersendet alljährlich der Bezirksverwaltung von Mattersdorf eine ausführliche Liste der Waldprodukte, einschließlich der Nebenprodukte, die sie aus ihren Waldungen Auwald, Wehrgraben und Looswald auszuführen gedenkt und die über Loipersbach nach Sopron transportiert werden sollen.

Artikel II. Die österreichische Behörde stellt nach dieser Liste und allenfalls nach Überprüfung der Richtigkeit der gemachten Angaben am Betriebsorte ein Zeugnis für die Durchfuhr aus, die dem normalen Ertrage des jährlichen Holzschlages und der Nebenproduktion entspricht. Dieses Zeugnis gibt dem Eigentümer das Recht, seine Waren zollfrei auf dem kürzesten Wege nach Sopron zu bringen.

Artikel III. Jeder Transport muß 14 Tage vorher den österreichischen Zollbeamten angezeigt werden, die nach dem vorerwähnten Zeugnisse den Eintritt der Produkte nach Österreich kontrollieren. Erst nach dieser Kontrolle wird die Ware als Transitware bezeichnet.

Artikel IV. Die Kosten der Zeugnisse und die anderen laufenden Auslagen fallen dem Verfrächter zu Last.

Artikel V. Alle Personen, die an der Durchfuhr beteiligt sind, müssen mit den in dem Übereinkommen über den kleinen Grenzverkehr vorgesehenen Übertrittsscheinen, auf denen gegebenenfalls die Fuhrwerke und die Zugtiere zu verzeichnen sind, versehen sein.

Artikel VI. Das vorliegende Übereinkommen tritt nach Ratifizierung durch die beiden beteiligten Regierungen in Kraft.

Gesehen und genehmigt in der in Sopron am 6. März 1923 abgehaltenen Sitzung.

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