Anlage 8 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Anlage 8

Anlage 8

------------

GERICHTSMEDIZIN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Gerichtsmedizin umfaßt die angewandte Medizin im Dienste der Rechtsprechung sowie Untersuchungen, die der Aufklärung plötzlicher natürlicher und gewaltsamer Todesfälle dienen, die Untersuchung und Beurteilung von rechtlich relevanten Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen sowie Verletzungsfolgen bei Lebenden, die Untersuchung und Begutachtung von Vergiftungen, der Wirkung von Alkohol und Rauschgiften, die Untersuchung von Leichen und Leichenteilen zur Identitätsfeststellung, die Rekonstruktion von Körperverletzungen bei Unfällen und Tötungsdelikten, die Untersuchung und Begutachtung von strittigen Abstammungsverhältnissen, die Analyse medizinischer Behandlungsfehler bei Lebenden und Toten, insbesondere die Tätigkeit als Sachverständiger vor Gericht, sowie die Bearbeitung medizinisch-juristischer Fragen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. 1. Hauptfach:
  1. 2. Pflichtnebenfächer:
  1. 3. Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. 1. Kenntnisse auf dem Gebiet der klassischen Gerichtsmedizin (Tod, Leichenveränderungen, Totenbeschau, Verletzungslehre, Verletzungsarten und deren Entstehung);
  2. 2. Kenntnisse der normalen und pathologischen Anatomie (natürlicher Tod);
  3. 3. Obduktionslehre und spezielle Obduktionstechnik (Embryo, Neugeborenes, Säugling, Verkehrsunfall, mors in tabula);
  4. 4. Identifikation (Katastrophenmedizin);
  5. 5. Verkehrsmedizin (Untersuchungen an Leichen und Lebenden, spezielle Obduktionstechnik, Biomechanik, Verkehrstüchtigkeit, Verkehrstauglichkeit);
  6. 6. Schwangerschaftsabbruch, krimineller Abortus;
  7. 7. Abstammungsfragen, Zeugungsfähigkeit, Paternitätsserologie, Erbbiologie, Humangenetik, Untersuchung bei Sexualdelikten, Kindesmißhandlung, Untersuchung von Sexualtätern;
  8. 8. Kenntnisse der Toxikologie, insbesondere Erkennung von Vergiftungen mit typischen Veränderungen und Morphologie der Vergiftungen;
  9. 9. Alkohollehre (Nachweis, Wirkung, Begutachtung);
  10. 1 0.Suchtgiftlehre (Nachweis, Wirkung, Begutachtung);
  11. 11. biologische Spurenkunde (Blut, Samenflüssigkeit, Schweiß, Haare, Harn, Kot), chemische, physikalische, mikroskopische und spurenkundliche Nachweismethoden;
  12. 12. Kenntnisse arbeits- und umweltbedingter Erkrankungen;
  13. 13. Dokumentation (Befund und Gutachten, Beschreibung und Sicherung von Spurenmaterial, Fotografie, spezielle Mikroskopie, Asservierung und Konservierung von Leichen und Leichenteilen);
  14. 14. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Straf- und Zivilrechts, sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;
  15. 15. Begutachtungen, insbesondere Sachverständigenwesen, Begutachtung der Invalidität, Verhandlungs-, Arbeits-, Haftfähigkeit, Verletzungen und Verletzungsfolgen beim Lebenden, Entstehungsweisen der Verletzungen, Begutachtung ärztlicher Fehlhandlungen, insbesondere mors in tabula, Narkosezwischenfall und Transfusionszwischenfall.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142904

alte Dokumentnummer

N8199855809L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)