Anlage 7
Anlage 7
zu § 37 Abs. 2 Z 2, § 41 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 Z 3
Zusatzausbildung Markscheidewesen
Als Zusatzausbildung Markscheidewesen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
1. Erdwissenschaften:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40;
Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Mineralien und deren Eigenschaften, Aufbau der Erde, Kreislauf der Gesteine, Grundbegriffe der Tektonik und Gebirgsmechanik, verschiedene Formen der Lagerstätten und deren Inhalte.
2. Gewinnungstechnik:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;
Ziel: Kenntnis über die Methoden der obertägigen Gewinnung mineralischer Rohstoffe, über für die Gewinnung und Förderung wichtige Maschinen, über Möglichkeiten der Halden- und Wasserwirtschaft, über Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und über Rekultivierung und Renaturierung.
3. Mathematische Grundlagen:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über das für die Berufspraxis des Fachgebietes Rechnen mit Zahlen und Funktionswerten, Anwendung auf Aufgaben der Vermessung, für die Vermessung wichtige geometrische Grundlagen.
4. Vermessungsinstrumente:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die wichtigsten in der praktischen Vermessung verwendeten Messinstrumente und deren Handhabung.
5. Lageaufnahme ober Tage:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die für die vermessungstechnische Aufnahme obertägiger Objekte notwendigen Arbeiten.
6. Grundzüge der Vermessung unter Tage:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die Besonderheiten der untertägigen Vermessung im Hinblick auf die erschwerten Bedingungen in der Grube;
7. Kubaturberechnung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die Methoden der Kubaturberechnung und notwendige Vorarbeiten.
8. Bergmännische Pläne und Risse:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Risse und Pläne bezüglich ihrer Darstellungsart und ihres Inhaltes.
9. Grundzüge der Bergschadenkunde:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnisse über die Grundzüge der Bergschadenkunde einschließlich der Sicherung der Tagesoberfläche und Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit wie Rekultivierung und Renaturierung (bergbauliche Nachsorgemaßnahmen).
10. Bergbauliche Raumordnung:
Mindestzahl der Ausbildungsstunde: 10;
Ziel: Kenntnis der Grundzüge der bergbaulichen Raumordnung (Bergbaugebiete).
Schlagworte
Haldenwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131909
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)