Anlage 7
gemäß § 32 Abs. 4
Warenuntersuchung
Mit der Warenuntersuchung tierischer Erzeugnisse soll sichergestellt werden, dass der Zustand der Erzeugnisse stets dem in der Veterinärbescheinigung oder dem Veterinärdokument angegebenen Verwendungszweck entspricht. Daher müssen die vom Drittstaat gegebenen Ursprungsgarantien überprüft werden; außerdem ist zu bestätigen, dass sich die garantierten Ausgangsbedingungen nicht etwa transportbedingt verändert haben. Dies erfolgt durch
- 1. sensorische Prüfung: Geruch, Farbe, Konsistenz, Geschmack usw.;
- 2. einfache physikalische oder chemische Untersuchungsverfahren wie Aufschneiden, Auftauen, Kochen;
- 3. Laboruntersuchungen zum Nachweis von Rückständen, Krankheitserregern, Kontaminanten, Veränderungen.
- Erzeugnisunabhängig sind folgende Maßnahmen vorgeschrieben:
- 1. Durch eine Überprüfung der Transportbedingungen und –mittel sind vor allem etwaige Mängel oder Unterbrechungen der Kühlkette zu ermitteln.
- 2. Das tatsächliche Gewicht der Sendung ist mit dem in der Veterinärbescheinigung oder im Veterinärdokument angegebenen Gewicht zu vergleichen, erforderlichenfalls durch Wiegen der gesamten Sendung.
- 3. Das Verpackungsmaterial sowie alle darauf vermerkten Angaben (Stempel, Etikettierung) sind zu prüfen, um sicherzustellen, dass sie den Rechtsvorschriften entsprechen.
- 4. Es ist zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Temperaturen während des Transports eingehalten wurden.
- 5. Mehrere Packungen beziehungsweise – im Fall von Schüttgut – verschiedene Stichproben sind einer sensorischen Prüfung, physikalisch-chemischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen zu unterziehen. Zu untersuchen sind mehrere aus der gesamten Sendung stammende Proben; erforderlichenfalls sind Teile der Sendung zu entladen, um Zugang zur gesamten Sendung zu haben. Es sind 1% der Packstücke beziehungsweise Packungen der Sendung zu überprüfen, mindestens jedoch zwei und höchstens zehn Packstücke beziehungsweise Packungen.
- Erzeugnis- und situationsbedingt kann der Grenztierarzt jedoch auch umfassendere Überprüfungen durchführen. Bei Schüttgut sind mindestens fünf aus der gesamten Sendung stammende Proben zu nehmen.
- 6. Werden Laboruntersuchungen an Stichproben durchgeführt, deren Befunde nicht sofort vorliegen, so können die Sendungen freigegeben werden, wenn keine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier besteht. Werden jedoch die Laboruntersuchungen wegen eines Verdachts auf Unregelmäßigkeiten durchgeführt oder haben frühere Untersuchungen positive Befunde ergeben, so dürfen die Sendungen erst freigegeben werden, wenn feststeht, dass die Untersuchungsergebnisse negativ sind.
- 7. Ein vollständiges Entladen des Transportmittels hat nur zu erfolgen, wenn
- a) das Transportmittel so beladen ist, dass auch nach Entladen eines Teils der Sendung nicht die gesamte Sendung überprüft werden kann;
- b) bei der Stichprobenuntersuchung Unregelmäßigkeiten festgestellt werden;
- c) bei der vorausgegangenen gleichartigen Sendung desselben Einführers oder Herkunftsortes Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden;
- d) der Grenztierarzt einen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten hegt.
- 8. Nach Abschluss der Warenuntersuchung muss die zuständige Behörde die von ihr durchgeführte Kontrolle vermerken, indem sie alle geöffneten Packstücke nach dem Wiederverschließen mit ihrem amtlichen Stempel versieht, alle geöffneten Behältnisse wieder verplombt und die Plombennummer in die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung einträgt.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
20006154
Dokumentnummer
NOR40103515
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