Anlage 7 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Anlage 7

— Anhang 1

Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten: Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung dieser Leuchten *)

In allen Fällen betragen die lotrechten Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung ausgehend von der Waagerechten 15° nach oben und 15° nach unten.

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*) Die in den Zeichnungen angegebenen Winkel entsprechen Geräten, die auf der redeten Seite des Fahrzeugs angebracht werden. Die Pfeile In diesen Zeichnungen zeigen nach vorn.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40062986

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