Anlage 7 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Anlage 7

— Anhang 5

Lichtfarbe

Farbwertanteile

Zur Feststellung dieser Farbmerkmale ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur von 2854° K entsprechend Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (C1E) zu verwenden.

______________

*) Gelb im Sinne des Artikels 15, Absatz 2 des Abkommens über den Straßenverkehr von 1949.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40251708

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)