Anlage 7
Anlage 7
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FRAUENHEILKUNDE UND GEBURTSHILFE
A. Definition des Aufgabengebietes:
Das Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfaßt die Erkennung, Verhütung, konservative und operative Behandlung von Krankheiten der weiblichen Geschlechtsorgane einschließlich der weiblichen Brust und von krankhaften Zuständen und Komplikationen in der Schwangerschaft, Vorbereitung, Leitung und Nachbehandlung normaler und pathologischer Geburten einschließlich der Vornahme geburtshilflicher Operationen, Prävention unerwünschter Schwangerschaften sowie Infertilitätsbehandlung.
B. Mindestdauer der Ausbildung:
- 1. Hauptfach:
- Vier Jahre.
- 2. Pflichtnebenfächer:
2.1. Zwölf Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Urologie anzurechnen ist;
2.2. sechs Monate Innere Medizin;
2.3. drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe.
- 3. Wahlnebenfächer:
- Drei Monate in einem der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer.
C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:
- 1. Kenntnisse auf dem Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Physiologie, Instrumentenkunde und Asepsis;
- 2. Kenntnisse über Endokrinologie;
- 3. Kenntnisse über Kolposkopie und Zytologie;
- 4. Kenntnisse über Infusionstherapie und parenterale Ernährung, Bluttransfusion und einschlägige Serologie;
- 5. Sonographie;
- 6. Röntgendiagnostik und Strahlenschutz;
- 7. Anästhesieverfahren, Reanimation und Schockbekämpfung;
- 8. Schwangerenbetreuung;
- 9. Neugeborenenbetreuung;
- 1 0.Geburten;
- 11. geburtshilfliche Operationen einschließlich Kaiserschnitt;
- 12. kleine operative Eingriffe;
- 13. große operative Eingriffe einschließlich Wertheim oder Schauta usw.;
- 14. Kenntnisse auf dem Gebiet der Diagnostik und Therapie der Erkrankungen der weiblichen Brust;
- 15. Chorionbiopsie, Amniocentese;
- 16. fachspezifische Laboruntersuchungen;
- 17. Vorsorgemedizin und Rehabilitation;
- 18. Kontrazeptionsberatung;
- 19. Infertilitätsbehandlung und -beratung;
- 2 0.Kenntnisse der Psychosomatik;
- 21. Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
- 22. Kenntnisse der Geriatrie;
- 23. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
- 24. Dokumentation;
- 25. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
- 26. Begutachtungen.
D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von zwölf Monaten auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes dieser Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:
- 1. Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;
- 2. genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;
- 3. Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;
- 4. prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.
E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Zytodiagnostik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Zytodiagnostik und von einem Jahr auf dem Gebiet der Pathologie:
- 1. Kontaktzytologie, Exfoliativzytologie, Effusionszytologie und Punktionszytologie aller Organsysteme;
- 2. Kenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Pathohistologie.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10010796
Dokumentnummer
NOR12142903
alte Dokumentnummer
N8199855808L
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