Anlage 6
gemäß § 29
Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren
1. Abschnitt
Grenzkontrollgebühren für Amtshandlungen der Grenztierärzte und Durchführung der grenztierärztlichen Kontrollen gemäß § 29
(grenztierärztliche Untersuchung, Abfertigung und Zurückweisung von Sendungen)
Für die Vornahme der grenztierärztlichen Untersuchung sind Gebühren nach folgendem Tarif zu entrichten:
Grenzkontrollgebühren in EURO
Kapitel I
Grenzkontrollgebühren für Rohstoffe und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Bruteier, Tiersamen, Embryonen, Krankheitserreger, Probenmaterial sowie für Heu und Stroh bei der Einfuhr
Die Gebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr wird festgelegt auf:
- – € 55,- je Sendung, bis 6 Tonnen, zuzüglich
- – € 9,- je zusätzliche Tonne, bis 46 Tonnen,
- – € 420,- je Sendung über 46 Tonnen.
Kapitel II
Grenzkontrollgebühren für lebende Tiere bei der Einfuhr
Die Gebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von lebenden Tieren wird wie folgt festgesetzt:
- a) für Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer auf:
- – € 55,- je Sendung, bis 6 Tonnen, zuzüglich
- – € 9,- je zusätzliche Tonne, bis 46 Tonnen,
- b) für andere Tierarten: € 55,- je Sendung.
Kapitel III
Grenzkontrollgebühren für die Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft
Die Gebühren bzw. Kostenbeiträge für die amtliche Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft wird auf
- – € 30,- für den Beginn der Kontrolle und auf
- – € 20,- je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person festgelegt.
2. Abschnitt
Betriebsgebühren für die Manipulation von Sendungen zur Durchführung der grenztierärztlichen Untersuchungen sowie den Betrieb von Grenzkontrollstellen
Für die Manipulation von Sendungen zur Durchführung der grenztierärztlichen Untersuchungen sowie den Betrieb von Grenzkontrollstellen sind Gebührenzuschläge nach folgendem Tarif zu entrichten:
Betriebsgebühren in EURO
Kapitel I
Betriebsgebühren für Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fischereierzeugnisse bei der Einfuhr
Der Zuschlag für Betriebsgebühren bei der Einfuhr von einer Sendung mit Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fischereierzeugnisse wird festgelegt auf:
- – bis 100 kg keine Betriebsgebühren
- – ab 100 bis 1000 kg € 20,-
- – über 1000 kg € 60,-
Kapitel II
Betriebsgebühren für Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse, Kaninchenfleisch und Wildfleisch (Jagdwild und Zuchtwild) und ihre Erzeugnisse, Milchprodukte zum menschlichen Verzehr, Eiprodukte, verarbeitetes Eiweiß zum menschlichen Verzehr, Muscheln und Honig bei der Einfuhr
Der Zuschlag für Betriebsgebühren bei der Einfuhr von einer Sendung mit Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnissen, Kaninchenfleisch und Wildfleisch (Jagdwild und Zuchtwild) und ihre Erzeugnissen, Milchprodukten zum menschlichen Verzehr, Eiprodukten, verarbeitetes Eiweiß zum menschlichen Verzehr, Muscheln und Honig wird festgelegt auf:
- – bis 100 kg keine Betriebsgebühren
- – ab 100 bis 1000 kg € 30,-
- – über 1000 kg € 80,-
Kapitel III
Betriebsgebühren für Nebenerzeugnisse und Futtermittel tierischen Ursprungs bei der Einfuhr
Der Zuschlag für Betriebsgebühren bei der Einfuhr von einer Sendung mit Nebenerzeugnissen und Futtermitteln tierischen Ursprungs wird festgelegt auf:
- – bis 100 kg keine Betriebsgebühren
- – ab 100 bis 1000 kg € 10,-
- – über 1000 kg € 20,-
Kapitel IV
Betriebsgebühren für lebende Tiere
Der Zuschlag für Betriebsgebühren bei der Einfuhr von lebenden Tieren wird wie folgt festgesetzt:
- a) Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer:
- – pro Stück € 20,-, maximal jedoch € 200,- pro Sendung
- b) für Hunde, Katzen, Frettchen:
- – pro angefangene 10 Stück € 20,-, maximal jedoch € 200,- pro Sendung
- c) andere Säugetiere, Geflügel und Ziervögel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild), Reptilien und Amphibien:
- – pauschal € 20,-
3. Abschnitt
Besondere Gebührenbestimmungen
- 1. Für Zubereitungen, die nur einen Anteil kontrollpflichtiger Waren enthalten, ist die Gebühr für das Gesamtgewicht der Zubereitung zu entrichten.
- 2. Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zur Klärung, ob eine mangelhaft oder unrichtig deklarierte Sendung der Kontrollpflicht unterliegt, und ergibt die Untersuchung, dass eine Kontrollpflicht nicht vorliegt, so ist eine Gebühr von € 20,- zu entrichten.
- 3. Bei Durchführung der Dokumentenprüfung gemäß § 32 Abs. 6 bei lebenden Tieren oder bei Zwischenaufenthalt von anderen Sendungen an Flughäfen zwischen 12 und 48 Stunden gemäß § 32 Abs. 7 ist eine Gebühr von € 30,- zu entrichten.
- 4. Bei Vorgangsweise gemäß § 34 Abs. 6 sowie bei Anerkennung von Zertifikaten gemäß § 9 Abs. 3 ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt zu entrichtenden Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von € 40,- zu entrichten.
- 5. Die Bereitstellungsgebühr gemäß § 30 Abs. 2 beträgt € 15,- und ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt vorgeschriebenen Gebühr zu entrichten.
- 6. Für die Kontrolle von Futtermitteln gemäß Futtermittelrecht, die gemäß Anlage 1 auch der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle unterliegen, ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt vorgeschriebenen Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von € 40,- je Sendung zu entrichten.
- 7. Sind im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung einer Sendung weitergehende Laboruntersuchungen von Proben der Sendung notwendig, weil entweder
- – die Vornahme solcher Laboruntersuchungen für derartige Sendungen im jeweils anzuwendenden Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist oder
- – die Vornahme solcher Laboruntersuchungen zur Abklärung eines bei der grenztierärztlichen Untersuchung festgestellten Verdachtes erforderlich ist,
- so sind die Kosten dieser Laboruntersuchungen zusätzlich zu den grenztierärztlichen Gebühren zu entrichten.
- 8. Die grenztierärztlichen Gebühren beinhalten die Ausladung und Zwischenaufstallung von lebenden Tieren an der Veterinärgrenzkontrollstelle bis zu acht Stunden sowie die Ausladung und Zwischenlagerung von Produkten bis zu 24 Stunden. Müssen über diesen Zeitraum hinaus im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle lebende Tiere an der Grenzkontrollstelle aufgestallt werden oder andere Sendungen zwischengelagert werden, sind dafür zusätzliche Gebühren zu entrichten. Diese Gebühren hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend kundzumachen.
- 9. Werden grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen, die zuvor von Organen der Bundesbehörden sichergestellt, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in deren Verfügungsgewalt übernommen wurden, von diesen Behörden im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit der grenztierärztlichen Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle gestellt, so sind diesen Behörden für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrollen keine Gebühren vorzuschreiben.
Schlagworte
Federwild, Einfuhrkontrolle
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
20006154
Dokumentnummer
NOR40103514
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