Anlage 6
Verbringungsbeschränkungen für Equiden
- 1. Mindestmaßnahmen
- Wurde mindestens ein MKS-Ausbruch gemäß § 7 (Maßnahmen bei Bestätigung eines Ausbruchs von MKS in Tierhaltungsbetrieben) bestätigt, so ist von der Behörde dafür Sorge zu tragen, dass Equiden nur in andere Mitgliedstaaten versendet werden, wenn sie zusätzlich zum Equidenpass von einer Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang C der Richtlinie des Rates von 26. Juni 1990 zur Festlegung des tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für die Einfuhr aus Drittländer (RL 90/426/EWG ), ABL L 224 vom 18. 8. 1990, S 42, zuletzt geändert durch RL 2006/104/EG vom 20. 11. 2006, ABL L 363 vom 20. 12. 2006, S 352, begleitet sind.
- 2. Empfohlene zusätzliche Maßnahmen
- 2.1. Maßnahmen während der Verbringungssperre
- Im Falle der Verhängung einer Sperrzone gemäß den §§ 4 Abs. 2 oder 7 Abs. 3 kann die Beförderung von Equiden aus den gemäß §§ 3 und 7 gesperrten Betrieben für Tiere, die für eine besondere tierärztliche Behandlung in spezielle Pflegestationen verbracht werden müssen, in denen sich jedoch keine Tiere empfänglicher Arten befinden dürfen, genehmigt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- 2.1.1. Der medizinische Notfall muss von einem Tierarzt dokumentiert sein, der sieben Tage in der Woche rund um die Uhr erreichbar ist.
- 2.1.2. Die Zustimmung der Bestimmungsklinik muss vorliegen.
- 2.1.3. Die Beförderung muss von der Behörde genehmigt sein.
- 2.1.4. Die Equiden müssen während der Beförderung von einem Equidenpass begleitet sein.
- 2.1.5. Der telefonisch erreichbare amtliche Tierarzt muss vor der Abfahrt über den Transportweg informiert worden sein.
- 2.1.6. Equiden müssen gepflegt und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel behandelt werden.
- 2.1.7. Equiden müssen in einem Pferdetransporter, der als solcher erkennbar ist und der vor und nach der Beförderung gereinigt und desinfiziert wird, befördert werden.
- 2.2. Kontrollen von Equiden im Hinblick auf Schutz- und Überwachungszonen
- 2.2.1. Für das Verbringen von Equiden außerhalb von Schutz- und Überwachungszonen dürfen keine Bedingungen zur Auflage gemacht werden, die über die Vorschriften der Richtlinie 90/426/EWG hinausgehen.
- 2.2.2. Für das Verbringen von Equiden innerhalb von Schutz- und Überwachungszonen gemäß § 15 gelten folgende Bedingungen:
- 2.2.2.1. Die Verwendung von Equiden, die in Betrieben innerhalb einer Schutz- oder Überwachungszone gehalten werden, welche keine empfänglichen Tiere halten, kann in der Schutzzone zugelassen werden, sofern entsprechende Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen erfolgen, und darf in Einrichtungen, die in der Überwachungszone gelegen sind, nicht eingeschränkt werden.
- 2.2.2.2. Equiden können uneingeschränkt in Pferdetransportern zu Tierhaltungsbetrieben befördert werden, in denen sich keine Tiere empfänglicher Arten befinden.
- 2.2.2.3. Die Behörde kann in Ausnahmefällen genehmigen, dass Equiden in geeigneten oder zugelassenen Pferdetransportern aus einem Betrieb, in dem keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, zu einem anderen Betrieb innerhalb der Schutzzone befördert werden, in dem sich Tiere empfänglicher Arten befinden, sofern der Transporter vor dem Verladen der Tiere und vor Verlassen des Bestimmungsbetriebs gereinigt und desinfiziert wird.
- 2.2.2.4. Das Verbringen von Equiden auf Verkehrsstraßen, Weiden von Betrieben, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, und Übungsplätzen kann zugelassen werden.
- 2.2.3. Das Gewinnen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Spenderequiden in Tierhaltungsbetrieben, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sowie das Befördern von Sperma, Eizellen und Embryonen zu Empfängerequiden in Betrieben, die keine Tiere empfänglicher Arten halten, ist uneingeschränkt zulässig.
- 2.2.4. Der Zugang von Equidenbesitzern, Tierärzten, Besamungstechnikern und Hufschmieden zu Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszonen, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, die jedoch nicht den Beschränkungen gemäß den §§ 3 („Maßnahmen bei Verdacht auf einen MKS-Ausbruch in Tierhaltungsbetrieben“) und 7 („Maßnahmen bei Bestätigung eines Ausbruchs von MKS in Tierhaltungsbetrieben“) bis 11 („Maßnahmen bei Bestätigung eines Ausbruchs von MKS in Schlachthöfen, Grenzkontrollstellen und Transportmitteln“) unterliegen, ist nur unter folgenden Auflagen und Bedingungen zulässig:
- 2.2.4.1. Die Equiden müssen von Tieren empfänglicher Arten getrennt gehalten werden;
- 2.2.4.2 den vorgenannten Personen ist der Zugang zu Tieren empfänglicher Arten untersagt;
- 2.2.4.2. Alle Besucher müssen schriftlich erfasst werden;
- 2.2.4.3 die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind vom Tierhalter geordnet aufzubewahren und Vertretern der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen;
- 2.2.4.3. Transportmittel sowie die Stiefel von Besuchern müssen gereinigt und desinfiziert werden; die diesbezüglichen Bestimmungen des § 15 Abs. 6 und 7 (Biosicherheitsmaßnahmen; Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und sonstigen Transportmitteln) gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Gesetzesnummer
20005861
Dokumentnummer
NOR40099290
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