Anlage 6 MKS-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Anlage 6

Verbringungsbeschränkungen für Equiden

  1. 1. Mindestmaßnahmen
  1. 2. Empfohlene zusätzliche Maßnahmen
  2. 2.1. Maßnahmen während der Verbringungssperre
  1. 2.1.1. Der medizinische Notfall muss von einem Tierarzt dokumentiert sein, der sieben Tage in der Woche rund um die Uhr erreichbar ist.
  2. 2.1.2. Die Zustimmung der Bestimmungsklinik muss vorliegen.
  3. 2.1.3. Die Beförderung muss von der Behörde genehmigt sein.
  4. 2.1.4. Die Equiden müssen während der Beförderung von einem Equidenpass begleitet sein.
  5. 2.1.5. Der telefonisch erreichbare amtliche Tierarzt muss vor der Abfahrt über den Transportweg informiert worden sein.
  6. 2.1.6. Equiden müssen gepflegt und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel behandelt werden.
  7. 2.1.7. Equiden müssen in einem Pferdetransporter, der als solcher erkennbar ist und der vor und nach der Beförderung gereinigt und desinfiziert wird, befördert werden.
  8. 2.2. Kontrollen von Equiden im Hinblick auf Schutz- und Überwachungszonen
  9. 2.2.1. Für das Verbringen von Equiden außerhalb von Schutz- und Überwachungszonen dürfen keine Bedingungen zur Auflage gemacht werden, die über die Vorschriften der Richtlinie 90/426/EWG hinausgehen.
  10. 2.2.2. Für das Verbringen von Equiden innerhalb von Schutz- und Überwachungszonen gemäß § 15 gelten folgende Bedingungen:
  11. 2.2.2.1. Die Verwendung von Equiden, die in Betrieben innerhalb einer Schutz- oder Überwachungszone gehalten werden, welche keine empfänglichen Tiere halten, kann in der Schutzzone zugelassen werden, sofern entsprechende Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen erfolgen, und darf in Einrichtungen, die in der Überwachungszone gelegen sind, nicht eingeschränkt werden.
  12. 2.2.2.2. Equiden können uneingeschränkt in Pferdetransportern zu Tierhaltungsbetrieben befördert werden, in denen sich keine Tiere empfänglicher Arten befinden.
  13. 2.2.2.3. Die Behörde kann in Ausnahmefällen genehmigen, dass Equiden in geeigneten oder zugelassenen Pferdetransportern aus einem Betrieb, in dem keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, zu einem anderen Betrieb innerhalb der Schutzzone befördert werden, in dem sich Tiere empfänglicher Arten befinden, sofern der Transporter vor dem Verladen der Tiere und vor Verlassen des Bestimmungsbetriebs gereinigt und desinfiziert wird.
  14. 2.2.2.4. Das Verbringen von Equiden auf Verkehrsstraßen, Weiden von Betrieben, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, und Übungsplätzen kann zugelassen werden.
  15. 2.2.3. Das Gewinnen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Spenderequiden in Tierhaltungsbetrieben, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sowie das Befördern von Sperma, Eizellen und Embryonen zu Empfängerequiden in Betrieben, die keine Tiere empfänglicher Arten halten, ist uneingeschränkt zulässig.
  16. 2.2.4. Der Zugang von Equidenbesitzern, Tierärzten, Besamungstechnikern und Hufschmieden zu Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszonen, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, die jedoch nicht den Beschränkungen gemäß den §§ 3 („Maßnahmen bei Verdacht auf einen MKS-Ausbruch in Tierhaltungsbetrieben“) und 7 („Maßnahmen bei Bestätigung eines Ausbruchs von MKS in Tierhaltungsbetrieben“) bis 11 („Maßnahmen bei Bestätigung eines Ausbruchs von MKS in Schlachthöfen, Grenzkontrollstellen und Transportmitteln“) unterliegen, ist nur unter folgenden Auflagen und Bedingungen zulässig:
  17. 2.2.4.1. Die Equiden müssen von Tieren empfänglicher Arten getrennt gehalten werden;
  18. 2.2.4.2 den vorgenannten Personen ist der Zugang zu Tieren empfänglicher Arten untersagt;
  19. 2.2.4.2. Alle Besucher müssen schriftlich erfasst werden;
  20. 2.2.4.3 die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind vom Tierhalter geordnet aufzubewahren und Vertretern der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen;
  21. 2.2.4.3. Transportmittel sowie die Stiefel von Besuchern müssen gereinigt und desinfiziert werden; die diesbezüglichen Bestimmungen des § 15 Abs. 6 und 7 (Biosicherheitsmaßnahmen; Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und sonstigen Transportmitteln) gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099290

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