Anlage 6
------------
zu § 5 Abs. 5
AUSRÜSTUNGSLISTE
für die Jacht
...........................................
(Name der Jacht)
für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3)
Punkte 1 bis 27
- 1. Ein Anker mit Ankerkette (Vorlaufkette) und -leine (-gurt); bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt, zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muß:
die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m tief 3 Bruttoraumgehalt zu betragen;
die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;
- 2. ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken:
die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat mindestens 5 L zu betragen;
- 3. die Installation von Flüssiggasanlagen muß geprüft sein; die Prüfbescheinigung muß an Bord mitgeführt werden;
- 4. zwei Handfeuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; eine von außen auslösbare Feuerlöschpumpe für Jachten über 20 m Länge;
- 5. aufblasbare Rettungsflöße entsprechend der Gesamtanzahl der Personen an Bord;
- 6. eine ohnmachtssichere Rettungsweste mit angebundener Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;
- 7. Rettungsringe (Rettungskragen hufeisenförmig oder Lifesling), ein Rettungsring mit wasserdichter Lampe, Signalpfeife und 20 m langer Leine:
die Anzahl der Rettungsringe hat bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt, mindestens zwei, bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt, mindestens drei zu betragen;
- 8. eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;
- 9. ein Sicherheitsgurt für jede Person, die an Deck eingesetzt wird;
- 10. eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 von Juli 1991 „Erste Hilfe-Verbandszeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge-Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung'';
- 11. ein festmontierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompaß mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompaß, der zum Peilen geeignet ist;
- 12. ein Funknavigationsgerät;
- 13. Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);
- 14. ein Log oder ein Speedometer;
- 15. ein Handlot oder ein Echolot;
- 16. ein Fernglas;
- 17. eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;
- 18. ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;
- 19. ein UKW-Sprechfunkgerät;
- 20. eine wasserdichte Signallampe;
- 21. ein Signalhorn;
- 22. Notsignale:
Rote Fallschirmsignale......................................4
Rote Handfackeln............................................4
Weiße Handfackeln...........................................4
Signalpistole Kaliber 4 mit Signalmunition oder
Signalraketen...............................................1
- 23. eine Boje mit Markierungsstange, automatischem Nachtlicht und einer 8 m langen schwimmfähigen Leine;
- 24. ein Radarreflektor, so hoch wie möglich angebracht, oder ein Radartransponder;
- 25. einen Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung);
- 26. genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks;
- 27. ein Schneideapparat für Wanten und Stage auf Segeljachten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)