Anlage 6 JachtZulVO

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2012

Anlage 6

zu § 5 Abs. 5 JachtZulVO

AUSRÜSTUNGSLISTE für die Jacht

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(Name der Jacht)

für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3)

Punkte 1 bis 29

  1. 1. ein Anker mit hoher Haltekraft mit Ankerkette oder mit Vorlaufkette und Ankerleine bzw. -gurt; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt: zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muss; die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m³ Bruttoraumgehalt zu betragen; die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;
  2. 2. ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken: die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat mindestens 5 L zu betragen;
  3. 3. die Installation von Flüssiggasanlagen muss geprüft sein; die Prüfbescheinigung muss an Bord mitgeführt werden;
  4. 4. zwei Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; bei Jachten über 20 m Länge: eine von außen auslösbare Feuerlöschanlage;
  5. 5. aufblasbare Rettungsflöße entsprechend der Gesamtanzahl der Personen an Bord;
  6. 6. eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;
  7. 7. bei Jachten, deren Länge weniger als 10 m beträgt: mindestens ein Rettungsring; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt: mindestens zwei Rettungsringe; bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt: mindestens drei Rettungsringe; ein Rettungsring muss mit wasserdichtem Signallicht, Signalpfeife und 20 m langer Leine ausgestattet sein; Rettungsringe müssen entweder der EN 14144:2003 oder SOLAS (Kapitel III Regel 7.1) entsprechen; anstelle eines Rettungsringes darf auch ein hufeisenförmiger Rettungskragen mit Leine, eine Life-Sling oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel verwendet werden;
  8. 8. eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;
  9. 9. ein Sicherheitsgurt (Lifebelt) mit Sicherheitsleine (Lifeline) für jede Person, die an Deck eingesetzt wird, sowie eine ausreichende Zahl von Einhakpunkten bzw. Strecktauen;
  10. 10. eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 – „Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge – Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung“;
  11. 11. ein fest montierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompass mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompass, der zum Peilen geeignet ist;
  12. 12. ein Funknavigationsgerät;
  13. 13. Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);
  14. 14. ein Log oder ein Speedometer;
  15. 15. ein Handlot oder ein Echolot;
  16. 16. ein Fernglas;
  17. 17. eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;
  18. 18. ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten oder ein NAVTEX-Empfänger;
  19. 19. ein UKW-Sprechfunkgerät mit DSC-Controller;
  20. 20. eine Grenz-/Kurzwellen-Sprechfunk-Anlage mit DSC-Controller oder eine INMARSAT B-Anlage oder INMARSAT C-Anlage oder ein Satellitentelefon, das im befahrenen Seegebiet erreichbar ist;
  21. 21. eine wasserdichte Signallampe;
  22. 22. ein Signalhorn;
  23. 23. Notsignale:
  1. 4 Rote Fallschirmsignale
  1. 4 Rote Handfackeln
  1. 4 Weiße Handfackeln
  1. 1 Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit Signalmunition
  1. 24. eine Boje mit Markierungsstange, automatischem Nachtlicht und einer 8 m langen schwimmfähigen Leine;
  2. 25. eine EPIRB (Emergency Position Indicating Radio Beacon);
  3. 26. ein so hoch wie möglich angebrachter Radarreflektor oder Radartransponder;
  4. 27. ein Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung – COLREG);
  5. 28. genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks sowie Material zum Abdichten eines Lecks;
  6. 29. auf Segeljachten: ein Schneideapparat für Wanten und Stage.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

10012413

Dokumentnummer

NOR40140078

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