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Anlage 6 Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EG – Marokko

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.2018

Anlage 6

ANHANG VI

VORSCHRIFTEN FÜR DIE ZIVILLUFTFAHRT

Die „anwendbaren Bestimmungen“ der nachfolgenden Rechtsakte gelten für die Zwecke des Abkommens, sofern in diesem Anhang oder in Anhang IV über Übergangsbestimmungen nichts anderes bestimmt ist. Erforderlichenfalls sind spezifische Anpassungen für einzelne Rechtsvorschriften im Folgenden aufgeführt.

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  1. E.COMPUTERGESTEUERTE BUCHUNGSSYSTEME
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  1. F.SOZIALE ASPEKTE
  1. G.SONSTIGE RECHTSVORSCHRIFTEN

Schlagworte

Lufttüchtigkeitszeugnis, Entwicklungsbetrieb, Ausgleichsleistung

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Gesetzesnummer

20010159

Dokumentnummer

NOR40200630

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