Anlage 5a VRV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.2023

Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).

Anlage 5a

Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Länder)

(Anm.: Anlage 5a ist als PDF dokumentiert.)

Schlagworte

Voranschlagsquerschnitt

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40252188

Zusatzdokumente: Anlage 5a 

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