Anlage 5 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Anlage 5

Stärke und Tragweite der Signallichter auf Fahrzeugen

Die Stärke und Tragweite der Signallichter auf Fahrzeugen müssen den Bestimmungen der geltenden Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden EU-Richtlinie über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212930

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