Anlage 5
ZWEITER ANHANG ÜBER FINANZDIENSTLEISTUNGEN
- 1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels II des Abkommens und der Absätze 1 und 2 des Anhangs über Ausnahmen von Artikel II kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, in dem Anhang Maßnahmen bezüglich Finanzdienstleistungen anführen, die mit Artikel II Absatz 1 des Abkommens nicht vereinbar sind.
- 2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XXI des Abkommens kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, sämtliche oder einen Teil der in den Listen angeführten spezifischen Bindungen bei Finanzdienstleistungen verbessern, ändern oder zurücknehmen.
- 3. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen legt diejenigen Verfahren fest, die für die Anwendung der Absätze 1 und 2 erforderlich sind.
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