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Anlage 5 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

Anlage 5

Anhang V

Informationen im Sinne des Artikels 8 Absatz 5

  1. 1. Der vorgeschlagene Plan oder das vorgeschlagene Programm und seine Art.
  2. 2. Die für seine Annahme zuständige Behörde.
  3. 3. Das vorgesehene Verfahren, einschließlich folgender Angaben:
  1. a) das Datum des Beginns des Verfahrens;
  2. b) die Möglichkeiten der Öffentlichkeit, sich zu beteiligen;
  3. c) die Zeit und der Ort vorgesehener öffentlicher Anhörungen;
  4. d) die Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind, und der Ort, an dem die Öffentlichkeit Einsicht in die relevanten Informationen nehmen kann;
  5. e) die Behörde, bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie die dafür vorgesehenen Fristen;
  6. f) die Bezeichnung, welche für den vorgeschlagenen Plan oder das vorgeschlagene Programm relevanten Informationen über die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, verfügbar sind.
  1. 4. Die Angabe, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich einem grenzüberschreitenden Verfahren der Umweltprüfung unterliegen wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

20006814

Dokumentnummer

NOR40268660

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