Anlage 5
zu § 18 Abs. 2
Mindestanforderungen für Tausch- und Erwerbsbörsen mit Reptilien (Reptilienbörsen)
1. Anforderungen an Unterkünfte:
1.1. Für den An- und Abtransport sowie für die zeitweilige Unterbringung von nicht ausgestellten Reptilien und Amphibien sind thermostabile Behältnisse (zB Kühldosen, Styroporboxen oder Ähnliches) zu verwenden; erforderlichenfalls sind sie durch Wärmeakkus oder -flaschen zu temperieren.
1.2. Als Ausstellungsunterkünfte für Reptilien dürfen außer Terrarien und Aquarien nur Klarsichtboxen, die über eine ausreichende Belüftung verfügen, Verwendung finden.
1.3. Die Ausstellungsunterkünfte müssen mit einem geeigneten Bodensubstrat zur Aufnahme von Ausscheidungen eingestreut sein.
1.4. Bei Echsen hat die Seitenlänge der Ausstellungsunterkünfte der Länge des angebotenen Tieres zu entsprechen; bei Schlangen muss eine Seitenlänge der halben Gesamtlänge des Tieres entsprechen.
1.5. Tiere, die einzeln gehalten werden müssen, müssen auch einzeln zum Verkauf angeboten werden. Tiere, die in einer Gruppe aufgezogen wurden oder in Gruppen leben, dürfen nur als Gruppe verkauft werden und sollen auch zusammen in einer Unterkunft untergebracht werden.
1.6. Die Unterkünfte müssen sauber gehalten werden.
1.7. Die Unterkünfte sind in einer Mindesthöhe von 70 cm (Tischhöhe) aufzustellen.
2. Verbote
2.1. Das Anbieten und der Verkauf von Chamäleons auf Tausch- und Verkaufsbörsen ist aus Tierschutzgründen verboten.
2.2. Verboten sind
2.2.1. das Beklopfen sowie das Schütteln der Käfige und Behälter,
2.2.2. die Mitnahme von Hunden in die Ausstellungsräume
(Anm.: 2.2.3. aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2008)
2.3. Die Entnahme von Tieren aus den Unterkünften darf ausschließlich durch den Anbieter erfolgen.
3. Überwachung
3.1. Die angebotenen Tiere sind ständig durch den Anbieter zu beaufsichtigen. Im Bedarfsfall hat er eine andere Person mit der Überwachung zu beauftragen.
3.2. Solange die Tierbörse öffentlich zugänglich ist, hat eine qualifizierte und zuverlässige Aufsichtsperson über die Einhaltung dieser Bestimmungen zu wachen.
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