Anlage 5
(§ 7)
PRÜFVORSCHRIFT FÜR FOLIEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON
BEGUTACHTUNGSPLAKETTEN DIENEN
ANWENDUNGSBEREICH:
Diese Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 hergestellt werden. Die Prüfvorschrift ist ein Teil der bei der Ermächtigung zur Herstellung gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen und dient zur Sicherstellung der in § 7 angegebenen technischen Materialeigenschaften. Die Prüfvorschrift wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik laufend aktualisiert. Die zur Herstellung der Begutachtungsplaketten ermächtigten Personen werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr über Änderungen der Prüfvorschriften, die Auswirkungen auf die Herstellung haben, in Kenntnis gesetzt.
- 1. ANTRAG
Der Antrag auf Prüfung ist vom Inhaber der Fabriks- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter in Österreich einzureichen; dem Antrag sind beizufügen:
eine technische Beschreibung der Folie mit Angaben über
- das System der Klebeschicht (chemische Zusammensetzung),
- den Foliengrundkörper,
- die rückstrahlend wirkenden Elemente,
die Art der Anbringung des Schutzzeichens,
- Oberfläche der Folie,
Funktion der Sicherheitssysteme gegen Fälschung und Wiederaufbringung nach Ablösen der Folie, Gebrauchsanweisung über das Verkleben (vor allem Temperaturbereich, Vorbehandlung des Untergrundes, Aufbringung),
- folgende Prüfmusterfolien
4 Folienstücke in der Größe von 70 mm x 50 mm, Ecken mit Radius = 5 +-2 mm abgerundet (in der Folge als Art. 1 bezeichnet),
2 Folienstücke 200 mm x 150 mm (in der Folge als Art. 2 bezeichnet).
Diese Folienstücke müssen frei von Knicken und anderen Beschädigungen, die ihre Funktion beeinträchtigen könnten, sein. Die Klebeschicht der Folie muß mit dem in der Serienherstellung verwendeten abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein.
- 2. BESCHAFFENHEIT DER FOLIE
Die Folie muß auf der Vorderseite retroreflektierend sein und auf der Rückseite eine haltbare, druckempfindliche und selbstklebende Beschichtung aufweisen. Diese Klebeschicht muß bis zum Gebrauch mit einem ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein.
Die rückstrahlend wirkenden Teile der Folie müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen; diese darf keine durch Augenschein erkennbaren Poren, Risse, Schuppen, Flecken oder Verwerfungen aufweisen.
Die Folie muß ein vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigtes Schutzzeichen aufweisen.
Das Schutzzeichen
- a) muß unter den Außenschichten der Folie angebracht und so beschaffen sein, daß es ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,
- b) muß bei der Anleuchtung mit diffusem Licht (Tageslicht oder ausreichende Straßenbeleuchtung) und bei Anleuchtwinkeln von mehr als 45 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) eindeutig ohne Hilfsmittel erkennbar sein, darf bei Anleuchtwinkeln von annähernd 0 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) bei ausreichend kleinem Beobachtungswinkel nicht erkennbar sein.
Das Schutzzeichen darf auf fertiggestellte retroreflektierende Folien nicht nachträglich angebracht werden.
- 3. PRÜFUNGEN
3.1 Prüfung auf mechanische Beständigkeit
3.1.1 Stoß- und Schlagfestigkeit
- a) Vorbereitung des Prüfmusters
Ein Folienmuster Art. 1 ist nach den Angaben des Herstellers auf mit Acryllack lackiertes ebenes Stahlblech mit 0,75 mm Dicke aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC +-5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.
- b) Durchführung
Anschließend sind auf diesem Prüfmuster auf der Folienseite fünf Schlagversuche nach DIN 51155-G durchzuführen.
Prüfkraft: 45 N
Unterlage: ebenes Stahlblech, 1,5 mm dick
Ort der Aufschlagpunkte: mindestens 10 mm vom Folienrand
entfernt
mindestens 10 mm von den
benachbarten Aufschlagpunkten
entfernt
- c) Anforderungen
Eine Stunde nach der Stoß- und Schlagfestigkeitsprüfung dürfen außerhalb eines Umkreises von 5 mm keine Risse der Folie oder Ablösungen vom Untergrund auftreten.
3.2 Prüfling der optischen Wirkung
Vorbereitung der Prüfmuster
Die zwei Folienmuster Art. 2 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech blasen- und faltenfrei aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC +-5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.
3.2.1 Farbe und Folie
Die Prüfmuster dürfen bei Beleuchtung der Folienoberfläche mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45 ºC zur Normalen (45/0 Grad Geometrie) und visuellem Vergleich der Farbe mit der Reflexfarbenkarte RAL 9019 reflexreinweiß keine wesentlichen Abweichungen der Farbmerkmale aufweisen. Im Zweifelsfall sind die trichromatischen Koordinaten beider Prüfmuster zu bestimmen.
Diese müssen innerhalb des durch die folgenden Punkte
bezeichneten Bereiches liegen:
X1 = 0,305 Y1 = 0,305
X2 = 0,355 Y2 = 0,355
X3 = 0,335 Y3 = 0,375
X4 = 0,285 Y4 = 0,325
3.2.2 Rückstrahlwirkung
Die spezifischen Rückstrahlwerte R' der Folie müssen bei Messung mit CIE-Normlichtart A, einem Beobachtungswinkel von 1/3 Grad und bei in der gleichen Ebene befindlichen Lichteinfalls- und Beobachtungswinkel über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:
Lichteinfallswinkel spez. Lichtstrahlwert R'
cd/lx.m2
50 Grad 52
20 Grad 40
R' = I/E.A
R' = spezifischer Rückstrahlwert in cd/lx. m2
I = Lichtstärke des vom rückstrahlenden Material in die
Beobachtungsrichtung rückgestrahlten Lichtes in cd
E = Beleuchtungsstärke am rückstrahlenden Material bei
senkrechtem Lichteinfall in lx
A = Flächeninhalt des rückstrahlenden Materials in m2
Meßentfernung: mindestens 10 m
3.3 Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse
Ein Prüfmuster ist nacheinander den Prüfungen nach 3.3.1 und 3.3.2 zu unterziehen. Nach jeder Prüfung ist der spezifische Rückstrahlwert R' zu bestimmen. Dieser darf nicht geringer als 90 vH des R' vor der jeweiligen Prüfung sein. Weiters ist nach jeder Prüfung die Farbe des Prüfmusters visuell zu prüfen. Es darf keine durch Augenschein feststellbare Farbveränderung festgestellt werden.
Vorbereitung des Prüfmusters: 2 Folienstücke Art. 1 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech unter Beachtung der Angaben des Herstellers blasen- und faltenfrei aufzukleben. Anschließend sind die Farben und R' der beiden Muster zu bestimmen.
Ein Muster (in der Folge als M 1 bezeichnet) wird nacheinander den Prüfungen ausgesetzt, das zweite Muster (M 2) dient für visuelle Vergleiche bezüglich der Farbe.
3.3.1 Prüfung der Licht- und Witterungsbeständigkeit
Das Muster M 1 ist in einem Prüfgerät mit gefilterter Xenon-Bestrahlung und Beregnung in Anlehnung an DIN 53387 zu prüfen.
Prüfdauer: 100 Stunden Hellbetrieb
Prüfzyklen: 25 Minuten regenfreies Intervall
5 Minuten Beregnung
relative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum zirka 50% im regenfreien
Intervall.
Anschließend ist R' zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
3.3.2 Prüfung der chemischen Beständigkeit
Prüfung in verstärkter Industrieatmosphäre:
Das Muster M 1 ist nach DIN 50018 mit 2 I SO2 je 300 l Prüfraum je Zyklus und der Prüfdauer von zwei Zyklen zu je 24 Stunden zu prüfen.
Anschließend ist R' zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2
zu vergleichen.
Prüfung auf chemische Einflüsse:
Auf das Muster M 1 ist bei einer Raumtemperatur von 23 ºC +-5 ºC und relativer Luftfeuchtigkeit von 40 bis 70% großflächig eine Mischung aus 98 Gewichtsprozent Schmieröl und 2 Gewichtsprozent Graphit aufzubringen.
Nach einer Stunde ist das Prüfmuster mit einem mit handelsüblichem Ottokraftstoff getränkten Baumwollappen zu reinigen.
Anschließend ist R' zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
3.4 Sicherheit gegen Mißbrauch und Haftung der Folie
3.4.1 Prüfung des Schutzzeichens
Die Eigenschaften nach Z 2 lit. a und b sind durch Augenschein an einem Muster Art. 2 zu prüfen.
3.4.2 Prüfung der Haftung der Folie
Die Prüfung hat in Anlehnung an DIN 53289 zu erfolgen. Anschließend an den Schälversuch müssen folgende Effekte aufgetreten sein:
- a) Die Folie muß im Bereich bis 5 cm abgeschälter Länge zur Gänze reißen, oder
- b) es muß im abgeschälten Bereich das Schutzzeichen deutlich erkennbar beschädigt sein; dies ist nach Z 2 lit. b zu prüfen, dh. das Schutzzeichen muß bei visueller Prüfung nach Z 2 lit. c eindeutig sichtbar sein, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers (Risse, Schuppen an der Oberfläche der Folie, deutliche Verwerfungen, Stauchungen des Folienkörpers) aufgetreten sein.
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