Anlage 5
Wiederbelegung von Seuchenbetrieben
- 1. Allgemeine Grundsätze
- 1.1. Mit der Wiederbelegung darf frühestens 21 Tage nach Abschluss der Reinigung und Schlussdesinfektion des Tierhaltungsbetriebs begonnen werden.
- 1.2. Zur Wiederbelegung dürfen Tiere nur unter folgenden Bedingungen eingestallt werden:
- 1.2.1. Die Tiere kommen nicht aus Gebieten, die wegen MKS gesperrt sind.
- 1.2.2. Die Behörde muss sich im Rahmen von Untersuchungen, die am Ende des in Z 1.3 festgelegten Beobachtungszeitraums durchzuführen sind, davon überzeugt haben, dass bei den zur Wiederbelegung bestimmten Tieren, im Falle von Rindern oder Schweinen keine klinischen Anzeichen auf MKS vorhanden sind oder im Falle anderer für MKS empfänglicher Arten (insbesondere bei Schafen und Ziegen) serologische Laboruntersuchungen keinen Hinweis auf das Vorhandensein von MKS-Erregern erbracht haben.
- 1.2.3. Damit bei den für die Wiederbelegung bestimmten Tieren eine hinreichende Immunreaktion im Sinne der Z 1.2.2.2 gewährleistet ist, müssen die Tiere
- 1.2.3.1. entweder aus einem Haltungsbetrieb stammen und kommen, der in einem Gebiet gelegen ist, in dem in einem Umkreis von mindestens 10 km seit mindestens 30 Tagen keine MKS mehr aufgetreten ist, oder
- 1.2.3.2. in einer nach Anhang XIII („Testmethoden und Standards für die Diagnose der MKS und für die Differenzialdiagnose zur Abgrenzung der MKS von anderen vesikulären Viruserkrankungen“) der Richtlinie 2003/85/EG durchgeführten Untersuchung von vor der Einstallung in dem Betrieb entnommenen Proben mit Negativbefund auf MKSV-Antikörper getestet worden sein.
- 1.3. Ungeachtet der vom Betrieb praktizierten Haltungsform müssen bei der Wiederbelegung folgende Anforderungen erfüllt sein:
- 1.3.1. Alle Produktionseinheiten und für die Tierhaltung vorgesehenen Gebäude des betreffenden Tierhaltungsbetriebes müssen belegt werden.
- 1.3.2. Bei Betrieben, die aus mehreren Produktionseinheiten und Gebäuden bestehen, brauchen nicht alle Einheiten und Gebäude gleichzeitig belegt zu werden.
- Tiere MKS-empfänglicher Arten dürfen den Betrieb jedoch erst verlassen, wenn alle neu eingestallten Tiere in allen Einheiten und Gebäuden die Kriterien für die Wiederbelegung erfüllen.
- 1.3.3. Die Tiere müssen in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einstallung alle drei Tage klinisch untersucht werden.
- 1.3.4. Zwischen dem 15. und 28. Tag nach der Einstallung müssen die Tiere einmal wöchentlich klinisch untersucht werden.
- 1.3.5. Frühestens 28 Tage nach der letzten Einstallung müssen alle Tiere klinisch untersucht und gemäß Anlage 3 Z 2.2 stichprobenweise auf MKSV-Antikörper gestestet werden.
- 1.4. Das Wiederbelegungsverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die in den Z.1.3.3, 1.3.4 und 1.3.5 vorgesehenen Maßnahmen negative Befunde ergeben haben.
- 2. Ausweitung von Maßnahmen und Ausnahmen
- 2.1. Die Behörde kann vorschreiben, dass
- 2.1.1. vor allem in Tierhaltungsbetrieben, die sich nur schwer reinigen und desinfizieren lassen (hauptsächlich Freilandbetriebe), Sentineltiere eingestellt werden müssen, und dass
- 2.1.2. während der Wiederbelegung zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen und Kontrollen durchzuführen sind.
- 2.2. Die Behörde kann von den Maßnahmen gemäß Z 1.3.2 bis 1.3.4 abweichen, wenn die Wiederbelegung des Tierhaltungsbetriebes frühestens 3 Monate nach dem letzten Seuchenausbruch in einem Umkreis von 10 km erfolgt.
- 3. Neubelegung in Verbindung mit Notimpfung
- 3.1. Die Neubelegung in einer Impfzone im Falle von Notimpfungen gemäß § 43 Abs. 1 hat gemäß MKS-Krisenplan zu erfolgen.
- 3.2. Die Behörde kann die Wiederbelegung von außerhalb der Impfzone gelegenen Betrieben mit geimpften Tieren genehmigen, wenn die Maßnahmen nach § 45 (Wiedererlangen des Status der Seuchenfreiheit“) Abs. 2 durchgeführt worden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 3.2.1. Mehr als 75 % der Tiere sind geimpft worden: In diesem Fall sind die geimpften Tiere frühestens 28 Tage nach der letzten Wiedereinstallung von Tieren empfänglicher Arten stichprobenartig anhand der statistischen Parameter der Anlage 3 Z 2.2 auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine zu testen, während auf die nicht geimpften Tiere Z 1 anzuwenden ist, oder
- 3.2.2. sofern höchstens 75 % der Tiere geimpft worden sind: In diesem Fall gelten die nicht geimpften Tiere als Sentineltiere. Auf sie ist Z 1 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Gesetzesnummer
20005861
Dokumentnummer
NOR40099289
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