Anlage 5 GiftV 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2001

Anlage 5

Mindesterfordernisse für einen Erste-Hilfe-Kurs zum Nachweis der notwendigen Erste-Hilfe-Kenntnisse

  1. 1. Der Kurs wird vom Arbeiter-Samariterbund, vom Roten Kreuz oder einer vergleichbaren Rettungsorganisation durchgeführt.
  2. 2. Der Vortragende muss Arzt mit absolvierter Notarztausbildung oder ein Mitarbeiter einer Organisation laut Z 1, der von der Organisation für die Lehrtätigkeit ausgebildet wurde, sein.
  3. 3. Teilnehmerhöchstzahl: 20
  4. 4. Die durchführende Organisation hat den Lernerfolg der Teilnehmer zu überprüfen und den Teilnehmern im Falle der erfolgreichen Teilnahme an dem Kurs eine Bestätigung darüber auszustellen.
  5. 5. Der Kurs hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für diese Gegenstände aufgewendeten Mindestdauer von acht Unterrichtseinheiten (jeweils 50 Minuten) zu erstrecken:

    Verpflichtung zur Hilfeleistung

    Aufgaben des Ersthelfers

    Rettungskette

    Notruf (Einsatzkräfte und Vergiftungsinformationszentrale)

    Gefahrgutunfall

    Bergung eines Verunglückten

    Kontrolle der Lebensfunktionen

    Bewusstlosigkeit: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (stabile Seitenlage)

    Atemstillstand: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (Beatmung)

    Kreislaufstillstand: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (Beatmung und Herzmassage)

    Schock: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (Lagerungen im Rahmen der Schockbekämpfung)

    Vergiftungen über die Haut, den Verdauungstrakt und die Atemwege: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen

    Verätzungen der Haut, Augen und des Verdauungstraktes: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen

    Wunden und Wundversorgung

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