Anlage 5 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Anlage 5

Anlage 5

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BLUTGRUPPENSEROLOGIE UND TRANSFUSIONSMEDIZIN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin umfaßt die Aufbringung und Herstellung von Blut und Blutkomponenten sowie deren sachgemäße klinische Anwendung, die Durchführung serologischer, zellulärer, chemischer und molekularbiologischer Verfahren zur Bestimmung der Blutgruppen, Blutfaktoren- und Gewebesysteme, deren Interpretation und daraus resultierende Behandlungsvorschläge.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. 1. Hauptfach:
  1. 2. Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten Kinder- und Jugendheilkunde anzurechnen ist;

2.2. zwölf Monate in einem der im § 20 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

  1. 3. Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. 1. Kenntnisse auf dem Gebiet der Beurteilung der Spendetauglichkeit für die Durchführung von Blutspenden einschließlich Eigenblutspenden, Plasma- und Zytopheresen;
  2. 2. Herstellung und Lagerung von Blutkonserven und Blutkomponenten, Techniken der präparativen und therapeutischen sowie manuellen und apparativen Hämopheresen;
  3. 3. Kontrolle und Sicherung der Qualität von Blutkonserven und Blutkomponenten, Blutgruppenbestimmungen, Bluttransfusionen und Blutersatzmitteln gemäß den jeweils gültigen nationalen und internationalen Richtlinien;
  4. 4. Kenntnisse der Hämogenetik, Immunhämatologie und Immunologie;
  5. 5. Kenntnisse der Durchführung und Beurteilung immunhämatologischer Untersuchungen (serologisch, zellulär, chemisch, molekularbiologisch) von Antigenen sowie Allo- und Autoantikörpern der Erythrozyten, Leukozyten einschließlich des Humanen-Leukozyten-Antigen-Systems, der Thrombozyten, des Plasmas und anderer Körperflüssigkeiten;
  6. 6. Indikationsstellung und praktische Durchführung von Bluttransfusionen, Beurteilung transfusionsbedingter metabolischer, immunologischer und infektionsbedingter Risken, Beurteilung der Verträglichkeitsuntersuchungen von Erythrozyten, Thrombozyten und Leukozyten, Beurteilung fachbezogener hämostaseologischer Befunde, konsiliarische Beratung von transfusionsmedizinischen Fragen, Abklärung von Transfusionszwischenfällen, pränatale Diagnostik und daraus resultierende therapeutische Konsequenzen;
  7. 7. Kenntnisse über die Durchführung und Beurteilung von Untersuchungen transfusionsmedizinisch relevanter
  1. 8. Kenntnisse über transfusionsmedizinisch relevante medizinisch-chemische Labordiagnostik einschließlich allgemeiner Kenntnisse über medizinische Mikroskopie;
  2. 9. Kenntnisse auf dem Gebiet der Epidemiologie, Hygiene und Mikrobiologie;
  3. 1 0.Kenntnisse über Gewebe- und Zellzüchtung;
  4. 11. Kenntnisse auf dem Gebiet der Humangenetik, Populationsgenetik und der Abstammungslehre;
  5. 12. Kenntnisse über die Langzeitlagerung und Tiefkühlung von Blutzellen, Plasma und Geweben;
  6. 13. Kenntnisse über die Präparation und Prüfung von Seren, Antikörpern, Antigenen und Zellen zwecks Mitwirkung bei der transfusionsrelevanten Diagnostik und Therapie;
  7. 14. Kenntnisse über Strahlenschutz und Bestrahlungen von Blut und Blutprodukten;
  8. 15. Kenntnisse über die Funktionsweise von Laborgeräten und über die Datenverarbeitung;
  9. 16. Kenntnisse über die Organisation von Blut und Blutkomponentenversorgung bei Katastrophensituationen;
  10. 17. Mitwirkung bei der Organisation und Durchführung von Organspenden;
  11. 18. Kenntnisse der Psychosomatik;
  12. 19. Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  13. 2 0.Kenntnisse der Geriatrie;
  14. 21. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  15. 22. Dokumentation;
  16. 23. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  17. 24. Begutachtungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142901

alte Dokumentnummer

N8199855806L

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