Anlage 5 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2012

Anlage 5

zu §§ 25 Abs. 8, 26 Abs. 2 und 7, 27 Abs. 2 sowie 92 Abs. 2

Festlegungen für die physikalischen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen

A. Angaben über die überwachte Person und den Bewilligungsinhaber

Zur überwachten Person:

Name, Vorname, frühere Namen, Titel,

Sozialversicherungsnummer (falls diese nicht bekannt: Geburtsdatum, Geburtsort),

Geschlecht, Staatsangehörigkeit,

Beschäftigungsverhältnis, Unfallversicherungsträger,

Kategorie A / B / andere,

ausgeübte Tätigkeit gemäß nachstehender Tabelle.

Nuklearmaterial

Kernmaterial

Kernanlagen – eigenes Personal

Kernanlagen – externe Arbeitskräfte

Nuklearforschung

Dekommissionierung

Radioaktiver Abfall – Behandlung

Radioaktiver Abfall – Lagerung

Transport im Bereich von Kernanlagen

Nuklearmaterial – Sonstiges

Medizin

Röntgendiagnostik

Interventionelle Radiologie

Kardiologie

Chirurgische Radiologie

Strahlentherapie

Zahnröntgen

Nuklearmedizin

Veterinärmedizin

Sonstige medizinische Tätigkeiten

Industrie

Industrielle Radiographie – stationär

Industrielle Radiographie – mobil

Bohrlochuntersuchungen

Transport von radioaktivem Material

Radiochemikalienherstellung

Industrielle Bestrahlung

Beschleuniger

Chemische Industrie

Luminising

Sonstige industrielle Tätigkeiten

Natürliche Radioaktivität

Tagbau – Kohle

Tagbau – anderes als Kohle

Öl- und Gas-Industrie

Untertagbau – Kohle

Untertagbau – anderes als Kohle

Uranbergbau

Zivilluftfahrt

Schauhöhlen und -bergwerke

Wasserwerke

Sonstige Tätigkeiten mit natürlicher Strahlenbelastung

Forschung u.a.

Ausbildungseinrichtungen

Forschung allgemein

Sicherheit, Exekutive, Inspektion

Militär

Atomar angetriebene Schiffe

Sonstige militärische Bereiche

Sonstige

hier nicht aufgeführte Tätigkeiten

 

  

Zum Bewilligungsinhaber:

Name und Anschrift des Bewilligungsinhabers.

B. Angaben über die physikalische Überwachung

ermittelte Dosis, durch die Bestimmung abgedeckter Überwachungszeitraum, Datum der Messung;

Besonderer Grund für die Exposition (Unfallbedingt, Notfall).

Zusätzliche Angaben bei Inkorporationsbestimmungen:

C. Angaben über die ärztliche Untersuchung

Gesundheitliche Beurteilung, Datum der Untersuchung,

Anlass für die Untersuchung (Eignungs-, Kontroll-, Sofort-, Enduntersuchung).

D. Zusätzliche Angaben für Inkorporationsbestimmungen

(vom Bewilligungsinhaber an die Dosismessstelle zu übermitteln)

zur überwachten Person:

zur Art des regelmäßigen Umgangs:

bei Messungen aus besonderem Anlass:

bekannter oder vermuteter Inkorporationszeitpunkt (Angabe, ob gesichert / vermutet), Inkorporationspfad, ggf. zusätzliche für die Dosisberechnung relevante Informationen (z. B. chemische Verbindungen; bei äußerer Kontamination: Körperstelle, Ausmaß, durchgeführte Dekorporationsmaßnahmen; bei Inhalation: aerodynamischer Aerosoldurchmesser (AMAD), Stoffklasse).

E. Erfordernis der routinemäßigen Inkorporationsüberwachung

Das Erfordernis der routinemäßigen Inkorporationsüberwachung gemäß § 26 Abs. 2 ist dann gegeben, wenn die jährliche umgangsbewertete Gesamtaktivität eines Radionuklids, X × fBew den Inkorporationsrichtwert R für dieses Radionuklid übersteigt, d.h. der Inkorporationsindex IX größer 1 ist. Dieser Inkorporationsrichtwert wird aus der Entscheidungsdosis von 0,001 Sv, dem Dosiskoeffizienten für die effektive Folgedosis (DK) und dem Inkorporationsrisikofaktor f berechnet:

wobei

Das Symbol DK steht für den höchsten Inkorporationsdosiskoeffizienten h(g) für Ingestion oder Inhalation aus Anlage 6, Tabellen 3 bzw. 4, f ist der Inkorporationsrisikofaktor und fBew ist der Umgangsbewertungsfaktor gemäß nachstehender Tabelle:

Tätigkeit

Umgangsbewertungsfaktoren (fBew)

ausschließlicher Umgang im Abzug oder Digestorium

sonstiger Umgang

Verfahren auf trockenem Wege und komplexe Verfahren auf nassem Weg

0,01

1

gewöhnliche chemische und sehr einfache Verfahren auf nassem Weg

0,001

0,1

Überwiegende Tätigkeit in einer nuklearmedizinischen Patientenzone

0,01

Innerbetrieblicher Transport

0,001

Umgang mit 99mTc-Generatoren (Elution)

0,0001

0,0001

Lagerung

0,0001

   

Der Inkorporationsrisikofaktor f beschreibt den relativen Anteil der von einer Person pro Jahr verarbeiteten Gesamtaktivität, der im Routinebetrieb unbemerkt inkorporiert werden kann. Er kann konservativ für Iod-Isotope mit 0,001 bzw. für alle anderen Radionuklide mit 0,00005 angenommen werden.

Ist IX > 1, so ist eine Inkorporationsüberwachung durchzuführen. In diesem Fall besteht für die tätige Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb des Kalenderjahres durch den Umgang mit dem Radionuklid soviel des radioaktiven Stoffes inkorporiert wird, dass die effektive Folgedosis den Grenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung nach § 14 Abs. 1 überschreitet.

Geht eine Person mit mehreren Radionukliden um, ist zur Bewertung die Summe der individuellen Inkorporationsindices heranzuziehen. Ist diese Summe > 1, so ist eine Inkorporationsüberwachung durchzuführen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012

Schlagworte

Eignungsuntersuchung, Kontrolluntersuchung, Sofortuntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137308

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