Anlage 5 Abfallverzeichnisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Anlage 5

ÖNORM S 2100 “Abfallkatalog"

Es gelten die Schlüsselnummern, Bezeichnungen und Hinweise des Punktes 4 der ÖNORM S 2100 “Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, sowie der ÖNORM S 2100/AC 1 “Abfallkatalog (Berichtigung)", ausgegeben am 1. Jänner 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, mit folgenden Zuordnungskriterien, Abänderungen und Ergänzungen:

I. Allgemeine Zuordnungskriterien

  1. 1. Zuordnung

Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung gemäß § 3 Z 3 lit. b und c verwendet werden. Sonstige Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 lit. a müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.

Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die sachverständige Beurteilung, der Analysenbericht, das Probenahmeprotokoll oder eine Prozessbeschreibung einschließlich der Einsatzstoffe für Abfälle, die in einem gleichbleibenden Prozess anfallen, sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.

  1. 2. Kontaminierte Abfälle und Spiegeleinträge

Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 heranzuziehen. Im Falle von Spiegeleinträgen, bei denen nicht bereits durch die Abfallbezeichnung eine eindeutige Zuordnung vorgegeben ist, ist eine Zuordnung zu einem gefährlichen Eintrag vorzunehmen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.

II. Besondere Zuordnungskriterien

  1. 1. Aushubmaterial

1.1 Gefährliches Aushubmaterial

Aushubmaterial, das gefährlichen Abfall darstellt, ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallkataloges zuzuordnen, wie insbesondere 31423 “ölverunreinigte Böden", 54504 “rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial", 54502 “Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert", 54503 “rohölhaltiger Schlamm", 31424 “sonstige verunreinigte Böden" oder 31441 “Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen". Im Zweifelsfall ist das Aushubmaterial der Schlüssel-Nummer 31424 “sonstige verunreinigte Böden" zuzuordnen.

Wird anhand einer chemischen Analyse nachträglich festgestellt, dass Aushubmaterial so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft, so ist dieser Abfall je nach Art der Kontamination und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallkataloges zuzuordnen, wie insbesondere 31423 “ölverunreinigte Böden", 54504 “rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial", 54503 “rohölhaltiger Schlamm", 31424 “sonstige verunreinigte Böden" oder 31441 “Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen".

1.2 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Aushubmaterial

Nicht gefährliches Aushubmaterial ist je nach Herkunft, Stoffeigenschaften, vorgesehenem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und Analysenergebnissen der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen.

1.2.1 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial

Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, zB von Baustellen, ist der Schlüssel-Nummer 31411 “Bodenaushub" zuzuordnen.

Die nachfolgenden Spezifizierungen sind zu verwenden:

a) Spezifizierungen zur Verwertung

____________________________________________________________________

Spezifizierung Zuordnungsregel

____________________________________________________________________

29 Bodenaushubmaterial mit Mindestanforderung unter

Hintergrundbelastung Sonderbestimmungen (entsprechend

Kapitel 3.19.1.1.e des

Teilbandes “Leitlinien zur

Abfallverbringung und

Behandlungsgrundsätze" des

Bundes-Abfallwirtschaftsplans

2001)

____________________________________________________________________

30 Klasse A1 Eine Zuordnung zur

Spezifizierung 30 - und somit

die detaillierteren

Untersuchungen hinsichtlich der

Einhaltung der Anforderungen der

“Klasse A1" - ist nur

erforderlich für die Verwertung

in landwirtschaftlichen

Rekultivierungsschichten.

____________________________________________________________________

31 Klasse A2 Allgemeine Verwertungskategorie

- bei Einhaltung der

Anforderungen der “Klasse A2"

kann der Bodenaushub für

Verfüllungen und

nicht-landwirtschaftliche

Rekultivierungsschichten

verwendet werden.

____________________________________________________________________

32 Klasse A2G Eine Zuordnung zur

Spezifizierung 32 - und somit

die Überprüfung der Einhaltung

der Anforderungen der “Klasse

A2G" - ist nur erforderlich für

die Verwertung im

Grundwasserschwankungsbereich.

____________________________________________________________________

b) Spezifizierungen zur Beseitigung

____________________________________________________________________

Spezifizierung Zuordnungsregel

____________________________________________________________________

29 Bodenaushubmaterial mit Bodenaushubmaterial, das die

Hintergrundbelastung Anforderungen des Kapitels

3.19.1.1.e des Teilbandes

“Leitlinien zur

Abfallverbringung und

Behandlungsgrundsätze" des

Bundes-Abfallwirtschaftsplans

2001, erfüllt.

____________________________________________________________________

33 Baurestmassenqualität Erdaushub einschließlich

Bodenaushubmaterial, der die

Qualitätsanforderungen gemäß

einer Verordnung nach § 65

Abs. 1 AWG 2002 für die

Deponierung von Baurestmassen

auf einer Deponie für

Inertabfälle gemäß der

Richtlinie 1999/31/EG über

Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182

vom 16. Juli 1999, S 1, einhält.

____________________________________________________________________

36 Bodenaushubmaterial sowie Erdaushub einschließlich

ausgehobenes Schüttmaterial, Bodenaushubmaterial sowie

KW-verunreinigt, nicht ausgehobenes Schüttmaterial,

gefährlich der zur Ablagerung auf

Massenabfall- oder

Reststoffdeponie geeignet ist.

____________________________________________________________________

37 Bodenaushubmaterial sowie Erdaushub einschließlich

ausgehobenes Schüttmaterial, Bodenaushubmaterial sowie

sonstig verunreinigt, nicht ausgehobenes Schüttmaterial,

gefährlich der zur Ablagerung auf

Massenabfall- oder

Reststoffdeponie geeignet ist.

____________________________________________________________________

Zur Konkretisierung der Spezifizierungen 29, 30, 31 und 32 ist der Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze" des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19, heranzuziehen, wobei für die Spezifizierung 29 die Tabellen 17 und 18 gelten.

Ist auf Grund der Kenntnis der Herkunft des Bodenaushubs eines Standortes (insbesondere der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation unter Einbeziehung früherer Immissionssituationen) und der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigung zu vermuten, so kann dieser Bodenaushub auch ohne analytische Beurteilung der Spezifizierung 33 “Baurestmassenqualität" zugeordnet werden.

Für Kleinmengen von Bodenaushub eines Standortes gemäß Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze" des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.c sind keine Analyseergebnisse für die Zuordnung erforderlich; in diesem Fall ist nur eine Zuordnung zu den Spezifizierungen 29 “Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung" oder 31 “Klasse A2" zulässig.

1.2.2 Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen

Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist der Schlüssel-Nummer 31411 “Bodenaushub" mit der Spezifizierung 33 “Baurestmassenqualität" zuzuordnen.

Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als 50 Volumsprozent Baurestmassen ist der Schlüssel-Nummer 31409 “Bauschutt und/oder Brandschutt (keine Baustellenabfälle)" zuzuordnen.

Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht - das ist Material, das nicht von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt, sondern entsprechend technischen Anforderungen wie zB einer bestimmten Sieblinie hergestellt wurde - ist der Schlüssel-Nummer 31411 “Bodenaushub" und in Abhängigkeit vom Gehalt an bodenfremden Bestandteilen einer der beiden folgenden Spezifizierungen zuzuordnen:

34 “technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält"

35 “technisches Schüttmaterial, auch wenn dieses mehr als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält"

2. Verpackungen

Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist gegeben, wenn bei einem Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf einzelne Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.

2.1 Verpackungen mit Restinhalten

Nicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis “darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden" zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten wie folgt zuzuordnen:

____________________________________________________________________

Schlüssel- Bezeichnung Hinweise

Nummer

____________________________________________________________________

18714 Verpackungsmaterial mit schädlichen g

Verunreinigungen oder Restinhalten,

vorwiegend organisch

____________________________________________________________________

18715 Verpackungsmaterial mit schädlichen g

Verunreinigungen oder Restinhalten,

vorwiegend anorganisch

____________________________________________________________________

35106 Eisenmetallemballagen und -behältnisse g

mit gefährlichen Restinhalten

____________________________________________________________________

35327 NE-Metallemballagen und -behältnisse g

mit gefährlichen Restinhalten

____________________________________________________________________

54929 gebrauchte Ölgebinde g

____________________________________________________________________

57127 Kunststoffemballagen und -behältnisse g

mit gefährlichen Restinhalten (auch

Tonercartridges mit gefährlichen

Inhaltsstoffen)

____________________________________________________________________

58203 textiles Verpackungsmaterial mit g

anwendungsspezifischen schädlichen

Beimengungen, vorwiegend organisch

____________________________________________________________________

58204 textiles Verpackungsmaterial mit g

anwendungsspezifischen schädlichen

Beimengungen, vorwiegend anorganisch

____________________________________________________________________

2.2 Restentleerte Verpackungen

Restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol “E - Explosionsgefährlich" zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen.

  1. 3. Gefährlich kontaminierte Abfälle

Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, dass mit einer einfachen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft, entsprechend den Zuordnungskriterien nur einer Schlüssel-Nummer für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen (dh. es existiert keine zutreffende, gefährliche Schlüssel-Nummer), ist als Spezifizierung 77 “gefährlich kontaminiert" anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 “gefährlich kontaminiert" zu entfallen.

  1. 4. Eisenbahnschwellen und ölimprägniertes Holz

Abfälle und Bearbeitungsrückstände der Schlüssel-Nummern 17207 und 17209, die gefahrenrelevante Eigenschaften aufweisen, sind der Schlüssel-Nummer 17213 zuzuordnen.

  1. 5. Verfestigte Abfälle

Ein verfestigter Abfall ist der Abfallart des ursprünglichen Abfalls zuzuordnen (Ausnahme zementverfestigte Asbestabfälle - für diese existiert eine eigene Schlüssel-Nummer). Als Spezifizierung ist 91 “verfestigt" anzugeben.

Werden mehrere Abfälle gemeinsam verfestigt, so erfolgt die Zuordnung zum überwiegenden, den Charakter der Mischung bestimmenden, Abfall. Werden zB NE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 35217 und FE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 31223 gemeinsam verfestigt, so wird die Mischung abhängig vom Verhältnis NE-Metall zu FE-Metall in der Abfallmischung einer der beiden Schlüssel-Nummern zugeordnet. Werden beispielsweise verschiedene Galvanikschlämme gemeinsam verfestigt, so ist die Mischung der unspezifischeren Schlüssel-Nummer 51112 “sonstige Galvanikschlämme" zuzuordnen.

III. Punkt 4 der ÖNORM S 2100 gilt mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:

____________________________________________________________________

Schlüssel- Sp Bezeichnung Spezifizierung Hinweise

Nummer

____________________________________________________________________

31411 29 Bodenaushub Bodenaushubmaterial

mit Hintergrund-

belastung *1)

____________________________________________________________________

31411 30 Bodenaushub Klasse A1 *2) nur

erforderlich

für

landwirt-

schaftliche

Verwertung

____________________________________________________________________

31411 31 Bodenaushub Klasse A2 *2)

____________________________________________________________________

31411 32 Bodenaushub Klasse A2G *2)

____________________________________________________________________

31411 33 Bodenaushub Baurestmassenqualität

*3)

____________________________________________________________________

31411 34 Bodenaushub technisches

Schüttmaterial,

das weniger als

5 Vol-% bodenfremde

Bestandteile enthält

____________________________________________________________________

31411 35 Bodenaushub technisches

Schüttmaterial, auch

wenn dieses mehr als

5 Vol-% bodenfremde

Bestandteile enthält

____________________________________________________________________

31423 ölverun- g

reinigte

Böden

____________________________________________________________________

31423 36 ölverun- Bodenaushubmaterial

reinigte sowie ausgehobenes

Böden Schüttmaterial,

KW-verunreinigt,

nicht gefährlich

____________________________________________________________________

31424 sonstige g

verunreinigte

Böden

____________________________________________________________________

31424 37 sonstige Bodenaushubmaterial

verunreinigte sowie ausgehobenes

Böden Schüttmaterial,

sonstig

verunreinigt,

nicht gefährlich

____________________________________________________________________

31472 kulturfähige für eine

Erde, Typ E2, weitgehend

Klasse A1 uneinge-

schränkte

Verwertung,

auch in der

Landwirt-

schaft,

hergestellt

aus

zumindest

80 Masse-%

“mittel-

schwerem"

oder

“schwerem"

Boden *4)

____________________________________________________________________

31473 kulturfähige zur

Erde, Typ E2, Verwertung

Klasse A2 für

Untergrund-

verfüllungen

und in

nicht-

landwirt-

schaftlichen

Bereichen,

hergestellt

aus

zumindest

80 Masse-%

“mittel-

schwerem"

oder

“schwerem"

Boden *4)

____________________________________________________________________

31474 kulturfähige für eine

Erde, Typ E3, weitgehend

Klasse A1 unein-

geschränkte

Verwertung,

auch in der

Land-

wirtschaft,

hergestellt

aus weniger

als

80 Masse-%

Bodenaushub-

material

oder aus

“leichtem"

Boden *4)

____________________________________________________________________

31475 kulturfähige zur

Erde, Typ E3, Verwertung

Klasse A2 für

Untergrund-

verfüllungen

und in

nicht-

landwirt-

schaftlichen

Bereichen,

hergestellt

aus weniger

als

80 Masse-%

Bodenaushub-

material

oder aus

“leichtem"

Boden *4)

____________________________________________________________________

35210 Bildröhren g

(nach dem

Prinzip der

Kathoden-

strahlröhre)

____________________________________________________________________

57802 Filterstäube

aus

Shredder-

anlagen

____________________________________________________________________

57802 21 Filterstäube Shredderleicht- g

aus fraktionen und

Shredder- Staub, die

anlagen gefährliche

Stoffe

enthalten

____________________________________________________________________

91703 Komposte hergestellt

nicht nach

Kompost-

verordnung,

BGBl. II

Nr. 292/2001

____________________________________________________________________

95301 Sickerwasser

aus

Abfall-

deponien

____________________________________________________________________

95301 11 Sickerwasser mit gefährlichen g

aus Inhaltsstoffen

Abfall-

deponien

____________________________________________________________________

Die Anmerkung *) zur Schlüssel-Nummer 12601 “Schmier- und Hydrauliköle, mineralölfrei" und die Fußnote 4 in Punkt 4 (Abfallkatalog) der ÖNORM S 2100 gelten nicht.

Die Schlüssel-Nummern 31412 “Asbestzement" und 31413 “Asbestzementstäube" gelten mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 als gefährlich, mit der Punkt 2.2.3 des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG , ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 2003, S 27, umgesetzt wird, spätestens aber mit 16. Juli 2005.

____________________________________________________________________

*1) Qualität entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze" des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.e *2) entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze" des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1

*3) entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 für die Deponierung von Baurestmassen auf einer Deponie für Inertabfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. Juli 1999, S 1 *4) entsprechend dem Teilband “Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze" des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.2

Schlagworte

Verwertungsverfahren, Massenabfalldeponie, Reststoffdeponie,

Eisenmetallbehältnis, Kunststoffbehältnis, Hintergrundbelastung,

Untergrundverfüllung, Bodenaushubmaterial, Kathodenstrahlröhre,

Shredderanlage, Shredderleichtfraktion, Kompostverordnung,

Abfalldeponie, Schmieröl

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003077

Dokumentnummer

NOR40047966

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