Anlage 4 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Anlage 4

Lichter und Farbe von Signallichtern auf Fahrzeugen

Die Lichter und die Farben von Signallichtern auf Fahrzeugen müssen den Bestimmungen der geltenden Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden Richtlinie 2016/1629/EU entsprechen

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212929

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