Anlage 4
Lichter und Farbe von Signallichtern auf Fahrzeugen
Die Lichter und die Farben von Signallichtern auf Fahrzeugen müssen den Bestimmungen der geltenden Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden EU-Richtlinie über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe entsprechen.
Schlagworte
Sonnenuntergang, Nachtbezeichnung, Signalisierungspflicht, Heimatort, Sonnenaufgang
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131712
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