Anlage 4
Abschnitt 1: Emissionsmeldung Die Emissionsmeldung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Anlagedaten, einschließlich:
- a. Berichtsjahr,
- b. Angaben zur Anlage: Name der Anlage, Anschrift, einschließlich Postleitzahl, Ort, Straße, Nr und Land, sowie NAP-Code,
- c. Name, Adresse, Email und Telefonnummer des Ansprechpartners für technisch/operative Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vollziehung des EZG,
- d. Name und Adresse der Muttergesellschaft, falls relevant,
- e. Name, Adresse, Email und Telefonnummer des Bevollmächtigten oder Anlagenpoolverwalters, falls relevant,
- f. Name des Inhabers der Anlage,
- g. Bezeichnung der wirtschaftlichen Haupttätigkeit und Angabe des ÖNACE Code (4-stellig),
- h. Kontonummer der Anlage im Register gemäß § 21 EZG,
- i. Angabe, ob die Anlage im Rahmen der Berichtspflicht gemäß EPER Verordnung (BGBl. II Nr. 300/2002) meldepflichtig ist; ist die Anlage EPER-meldepflichtig, so ist die EPER-Identifikationsnummer anzugeben,
- j. Erklärung allfälliger Abweichungen zwischen der EPER-Berichtseinheit und der EZG-Anlage.
- 2. Tätigkeiten in der Anlage:
- a. Angabe aller in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten, bei Feuerungsanlagen mit Angabe der Kapazität, gegliedert in Haupttätigkeit, Tätigkeit 2 bis Tätigkeit N; Bezeichnung der Tätigkeit gemäß Anhang 1 EZG bzw. einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG; Kennzeichnung der Tätigkeit mit dem EPER-Code und der IPCC-CRF-Kategorie,
- b. angewandter Ansatz (Messung und/oder Standardverfahren und/oder Massenbilanz oder Mischform),
- c. Gesamtemissionen der Tätigkeit,
- d. Gesamt-Unsicherheitsfaktor,
- e. Nummer des jeweils gewählten Ebenenkonzepts für jeden Brennstoff oder Materialstrom für die Ermittlung der Menge, den Heizwert, Emissionsfaktor und Umsetzungsfaktor,
- f. Bestimmungsmethode für den fossilen Kohlenstoffanteil bei gemischt biogen-fossilen Abfällen oder Brennstoffen.
- 3. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit, für die Emissionen nach dem Standardverfahren gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 ermittelt werden, gesondert für jeden einzelnen Brennstoff oder Materialstrom:
- a. bei Emissionen aus der Verbrennung: Angabe der Art der eingesetzten Brennstoffe, Ersatzbrennstoffe und Abfälle sowie Angabe der Brennstoffkategorie gemäß Anhang 5 bzw. für Abfälle unter Verwendung der Schlüsselnummer gemäß ÖNORM S 2100 bzw. gemäß eines diese ersetzenden Abfallkatalogs,
- b. bei Emissionen aus Prozessen: Angabe und Beschreibung des Verfahrens sowie Beschreibung des Eingangsmaterials oder Produkts,
- c. Angabe der Menge und des biogenen Kohlenstoffanteils der eingesetzten Brennstoffe, des Eingangsmaterials bzw. Produkts; bei Einsatz von Brennstoffen zusätzlich der untere Heizwert,
- d. Emissionsfaktoren,
- e. Oxidationsfaktoren,
- f. Umsetzungsfaktoren,
- g. Gesamtemissionen der Tätigkeit,
- h. Unsicherheitsfaktoren.
- 4. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit, für die der Massenbilanzansatz gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 angewandt wird:
- a. Angabe des Massenstroms, des Kohlenstoff- und Energiegehalts (des unteren Heizwerts) jedes Brennstoff- und Materialstroms in die bzw. aus der Anlage sowie der Lagerbestände zu Beginn und am Ende des Berichtsjahres,
- b. Angabe der daraus berechneten CO tief 2-Emissionen,
- c. Unsicherheitsfaktoren.
- 5. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit, für die Emissionen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 gemessen werden:
- a. Angabe der Gesamtemissionen,
- b. Art der Ermittlung der Gesamtemission aus der Messung,
- c. Angabe der flankierenden Berechnung,
- d. Angaben zur Art und Zuverlässigkeit der Messverfahren und
- e. Unsicherheitsfaktoren.
- 6. Zusatzinformationen:
- a. CO tief 2-Emissionen aus Biomasse unter Angabe der Menge der eingesetzten biogenen Brennstoffe oder biogenen Abfälle und/oder der Menge des biogenen Anteils von gemischt-biogen-fossilen Materialien; sofern diese Materialien als Brennstoffe eingesetzt werden, zusätzlich der untere Heizwert,
- b. Beschreibung von Senken innerhalb der Anlage und Angabe der gebundenen Menge CO tief 2, falls relevant,
- c. Angabe der Menge von weitergeleitetem CO tief 2 und der dabei eingesetzten Technologie, falls relevant.
- 7. Angaben zu Änderungen:
- a. alle Änderungen, die während des Berichtszeitraums an der Anlage vorgenommen wurden und die für die Emissionen von Bedeutung sein können,
- b. zeitweilige oder dauerhafte Änderungen gegenüber der Genehmigung oder dem Vorjahresbericht in Bezug auf das gewählte Ebenenkonzept, die Gründe für die Änderungen, den Zeitpunkt des Beginns sowie des Endes bei zeitweiligen Änderungen.
- 8. Zusammenfassung in englischer Sprache.
- Abschnitt 2: Einheiten und Genauigkeit der Angaben
- 1. Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren und Oxidations- oder Umsetzungsfaktoren, die für die Emissionsberechnung bzw. Berichterstattung benötigt werden, sind so zu runden, dass die Werte insgesamt nur fünf signifikante Stellen aufweisen.
- 2. Die Emissionen sind gerundet in Form von Tonnen Kohlenstoffdioxid anzugeben.
- 3. Einheiten:
- a. Mengen der Brennstoffe/Eingangsmaterialien/Produkte in [t/Jahr] bzw. bei Gasen [1,000 m3/Jahr],
- b. unterer Heizwert in [GJ/t] bzw. bei Gasen [GJ/1.000 m3],
- c. biogener Kohlenstoffanteil in [v. H.],
- d. Emissionsfaktoren: bei Verbrennung [t CO tief 2/TJ], bei Prozessen [t CO tief 2/t] oder [t CO tief 2/1.000 m3].
Schlagworte
Kohlenstoffgehalt, Brennstoffstrom, Oxidationsfaktor
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Gesetzesnummer
20003792
Dokumentnummer
NOR40058801
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