Anlage 4
— Anhang 3
Meßpunkte bei der Prüfung
- a) von Einrichtungen für die Beleuchtung einer hohen Kennzeichentafel (340 X 240 mm)
- b) von Einrichtungen für die Beleuchtung einer langen Kennzeichentafel (520 X 120 mm)
a = 25 mm | b = 95 mm | c = 100.mm | d = 90 mm | e = 70 mm |
Anmerkung:
Bei Beleuchtungseinrichtungen, die für die Beleuchtung sowohl einer hohen als auch einer langen Kennzeichentafel bestimmt sind, sind die Meßpunkte diejenigen, die sich durch Vereinigung der beiden vorstehenden Zeichnungen unter Berücksichtigung des vom Hersteller angegebenen Umrisses ergeben; wenn jedoch zwei Meßpunkte weniger als 30 mm voneinander entfernt sind, ist nur einer dieser beiden Meßpunkte zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
10011433
Dokumentnummer
NOR40062974
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