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Anlage 4 Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.1928

Anlage 4

Vereinbarung.

§ I. Die bestehenden Verbindlichkeiten können in folgende Kategorien eingeteilt werden:

1.

Beitragsrückstände bis 31. Dezember 1921

438.387,45 ung. K.

2.

Beitragsrückstände für das Jahr 1922

4,780.770,-- ung. K.

3.

Steuerrückersätze von den österreichischen Gebietsteilen für den Zeitraum vom 1. Juli 1921 bis 31. Dezember 1922

144.712,31 ung. K.

 

Zusammen

5,363.869,76 ung. K.

4.

Ein Anteil von ungefähr 15,2 % einer schwebenden Schuld, die dem Gesamtgebiete der Gesellschaft entspricht und die am 1. Jänner 1923 beträgt

1,787.296,01 ung. K.

§ II. Was die im § I unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Kategorien betrifft, die einer Gesamtsumme von 5,363.869,76 ung. K. entsprechen, übernimmt Österreich die Verpflichtung, diese Summe sogleich zu bezahlen, wozu noch 6 % Zinsen für den Zeitraum zwischen 1. Jänner 1923 und dem Fälligkeitstermin am 31. August 1923, somit der Betrag 214.554,79 ung. K. tritt.

Die Gesamtsumme von 5,578.425 ung. K. wird von Österreich an das Raabregulierungssyndikat in Györ am 31. August 1923 ausgezahlt werden.

§ III. Was den in § I unter Ziffer 4 erwähnten Anteil betrifft, war es nicht möglich, heute die Höhe, die Fälligkeit noch die Zinsenberechnung zu bestimmen, da, wenn der ungarische Gläubiger, nämlich die Ungarische Hypotheken- und Credit-Bank, auch die Flüssigmachung der Schuld übernommen hat, er doch noch nicht die Pauschalsumme einschätzen kann, die ihm am 30. Juni 1924, dem für den Rückersatz bestimmten Datum, gezahlt werden soll.

Österreich übernimmt die Verpflichtung, den vorerwähnten Anteil zu erstatten. Nach Begleichung der Schuld durch das Raabregulierungssyndikat, wird Österreich dieser Gesellschaft eine solche Summe auszahlen, daß der besagte Anteil im Hinblick auf den Gesamtrückersatz im Verhältnis von 271.741,86 zu 1,787.926,01 stehe.

§ IV. Die gegenwärtige Vereinbarung ist in einer vom Grenzregelungsausschuß eigens einberufenen Sitzung genehmigt, in 3 Exemplaren ausgefertigt und vom Präsidenten des Grenzregelungsausschusses sowie von den im Eingange des gegenwärtigen Protokolls erwähnten Persönlichkeiten unterzeichnet worden.

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