Anlage 4 Rebenverkehrsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2006

Anlage 4

Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes

I. Allgemeine Voraussetzungen

  1. 1. Der Bestand hat sortenecht und sortenrein zu sein und erforderlichenfalls dem Klon zu entsprechen.
  2. 2. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes haben eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und der Sortenreinheit und erforderlichenfalls eine Überprüfung des Klons sowie des Gesundheitszustands des Bestandes zu gestatten.
  3. 3. Es hat eine größtmögliche Gewähr zu bestehen, dass der Boden bzw. das Kultursubstrat nicht mit Schadorganismen oder deren Vektoren, insbesondere mit Nematoden, die Viruskrankheiten übertragen, infiziert ist.
  4. 4. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.
  5. 5. Insbesondere bei den nachstehenden lit. a, b und c genannten Schadorganismen gelten vorbehaltlich der Z 14 und 15 die Bedingungen der Z 6 bis 10:
  1. a) Komplex der Reisigkrankheit: Grapevine fanleaf virus (GFLV), Arabis mosaic virus (ArMV);
  2. b) Blattrollkrankheit: Grapevine leafroll-associated virus 1 (GLRaV-1) und Grapevine leafroll-associated virus 3 (GLRaV-3);
  3. c) Grapevine fleck virus (GFkV) (nur bei Unterlagsreben).
  1. 6. Die für die Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände haben durch eine amtliche Kontrolle als frei von allen unter Z 5 lit. a, b und c genannten Schadorganismen befunden worden zu sein. Diese Kontrolle hat sich auf die Ergebnisse pflanzengesundheitlicher Tests, die sich anhand eines Indikatorverfahrens oder eines international anerkannten gleichwertigen Testverfahrens auf alle Pflanzen beziehen, zu gründen. Diese Tests sind durch die Ergebnisse von pflanzengesundheitlichen Tests auf die unter Z 5 lit. a und b genannten Schadorganismen zu bestätigen, die an allen Pflanzen alle fünf Jahre vorgenommen werden. Befallene Pflanzen sind zu entfernen. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen.
  2. 7. Die für die Erzeugung von Basisvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände haben durch eine amtliche Kontrolle als frei von allen unter Z 5 lit. a und b genannten Schadorganismen befunden worden zu sein. Diese Kontrolle hat sich auf die Ergebnisse von pflanzengesundheitlichen Tests, die sich auf alle Pflanzen beziehen, zu gründen. Diese Tests sind, beginnend bei sechs Jahre alten Mutterrebenbeständen, mindestens einmal alle sechs Jahre vorzunehmen. Befallene Pflanzen sind zu entfernen. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen.
  3. 8. Die für die Erzeugung von zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände haben durch eine amtliche Kontrolle als frei von allen unter Z 5 lit. a und b genannten Schadorganismen befunden worden zu sein. Diese Kontrolle hat sich auf die Ergebnisse von pflanzengesundheitlichen Tests, die durch eine stichprobenweise Prüfung anhand von Analysemethoden und entsprechenden Kontrollverfahren vorgenommen werden, die den allgemein anerkannten und standardisierten Normen entsprechen, zu gründen. Diese Tests sind, beginnend bei fünf Jahre alten Mutterrebenbeständen, mindestens einmal alle zehn Jahre vorzunehmen. Der Anteil an Fehlstellen, die durch die unter Z 5 lit. a und b genannten Schadorganismen verursacht worden sind, darf 5% nicht überschreiten. Befallene Pflanzen sind zu entfernen. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen.
  4. 9. Bei den für die Erzeugung von Standardvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbeständen darf der Anteil an Fehlstellen, die durch die unter Z 5 lit. a und b genannten Schadorganismen verursacht worden sind, 10% nicht überschreiten. Befallene Pflanzen sind aus der Vermehrung zu entfernen. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen.
  5. 10. Die Rebschulen haben durch eine jährliche amtliche Feldbesichtigung, die sich auf visuelle Methoden zu gründen hat und erforderlichenfalls durch geeignete Tests oder eine zweite Feldbesichtigung gestützt wird, als frei von allen unter Z 5 lit. a und b genannten Schadorganismen befunden worden zu sein.
  6. 11. Rebschulen dürfen nicht in Ertrags- oder Mutterrebenbeständen und nur in einem Mindestabstand von drei Metern dazu angelegt werden. Die Einschleppung von rebenschädlichen Nematoden durch Bodenabtrag ist zu verhindern.
  7. 12. Die zur Erzeugung von Schnittreben, Edelreisern, Stecklingen, Wurzelreben und Veredlungen verwendeten Teile von Reben haben aus mit Erfolg geprüften Mutterrebenbeständen zu stammen.
  8. 13. In den Fällen der Z 6 und 7 hat mindestens eine Feldbesichtigung pro Jahr stattzufinden, im Fall der Z 8 hat die Feldbesichtigung regelmäßig, mindestens jedoch einmal in drei Jahren stattzufinden, im Fall der Z 9 hat die Feldbesichtigung mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt stattzufinden; im Falle einer Beanstandung, deren Ursachen behoben werden können, ohne dass dadurch die Qualität des Vermehrungsguts beeinträchtigt wird, hat eine weitere Feldbesichtigung stattzufinden.
  9. 14. In Beständen zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut oder Basisvermehrungsgut, die am 14. Juli 2005 bereits zur Produktion von Vorstufenvermehrungsgut oder Basisvermehrungsgut bestanden haben, sind die Anforderungen der Z 6 und 7 bis zum 31. Juli 2011 nicht anzuwenden, es sind jedoch schädliche Virosen, wie insbesondere Reisigkrankheit (Grapevine fanleaf) und Blattrollkrankheit (Grapevine leafroll), auszuschalten.
  10. 15. In Beständen zur Erzeugung von zertifiziertem Vermehrungsgut, die am 14. Juli 2005 bereits zur Produktion von zertifiziertem Vermehrungsgut bestanden haben, sind die Anforderungen der Z 8 bis zum 31. Juli 2012 nicht anzuwenden, es sind jedoch, ebenso wie bei Beständen zur Erzeugung von Standardvermehrungsgut, die Bestände von Pflanzen, die Symptome schädlicher Virosen aufweisen, freizuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10010987

Dokumentnummer

NOR40080696

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