Anlage 4
ANHANG IV
INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE
1. Unter der internen Fertigungskontrolle versteht man das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Z 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die elektrischen Betriebsmittel die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Konformitätskennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
2. Der Hersteller erstellt die unter Z 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter halten diese im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produktes oder – sofern dies früher erfolgt – nach dem letzten Inverkehrbringen des Produktes im Europäischen Wirtschaftsraum zur Einsichtnahme durch die Behörden bereit.
Sind weder der Hersteller nach sein Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, so fällt diese Verpflichtung der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts im Europäischen Wirtschaftsraum verantwortlich ist.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der elektrischen Betriebsmittel mit den Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigung und Funktionsweise der elektrischen Betriebsmittel abdecken. Sie haben zu enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung der elektrischen Betriebsmittel einschließlich Typenbezeichnung,
- die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Pläne von Bauteilen, Montageuntergruppen, Schaltkreisen usw.
- die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der elektrischen Betriebsmittel erforderlich sind,
- eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Sicherheitsaspekte dieser Verordnung gewählten Lösungen, soweit Normen nicht angewandt worden sind,
- die Ergebnisse von Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw., gegebenenfalls Prüfberichte.
4. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum hat zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung aufzubewahren.
5. Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in Z 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.
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