Anlage 4
Anlage 4
(zu den §§ 5, 10, 11 und 20)
Methoden der Berechnung
Zu den Formeln 1 bis 9:
D = unverritzte Stärke der Bergfeste bzw. Schutzabstand
L = Ladung
Q = zulässige Höchstbelagsmenge in kg
G = umgebendes Gebirge
Für L ist bei
- Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 der Faktor3,5
- Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 der Faktor2,5
- Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 der Faktor3,0
- Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 der Faktor1,0
- zu setzen.
Für G ist bei
- Fels oder guter Ausmauerung der Festigkeitswert3,0
- festem Gestein der Festigkeitswert4,0
- zu setzen.
Bei unterirdischen Munitionslagern mit mehreren Lagerkammern ist der errechnete Wert für die Stärke der Bergfeste mit 0,8 zu multiplizieren.
A = Mindestabstand
n = Anzahl der rechtwinkeligen Brechungen
p = Explosionsdruck in bar
F = Leistungsfaktor
V = Volumen des durch den Explosionsverschluß abgesperrten Raumes in l
Für F ist bei
- Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.19400
- Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.26500
- Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.38000
- Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.43000
- zu setzen.
Formel 12
D = k. für die Munitionsgefahrenklassen 1.1 und 1.3
k = Gesteinsfaktor
Für k ist bei
- Kalk der Gesteinsfaktor1,7
- alle übrigen Gesteinen der Gesteinsfaktor2,0
- zu setzen.
Bei ausschließlicher Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklassen 1.2 bzw. 1.4 hat die unverritzte Bergfeste 25 m bzw. 5 m zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10005649
Dokumentnummer
NOR12062190
alte Dokumentnummer
N4198811291A
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