Anlage 4 Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

Anlage 4

LEHRPLAN DER ABTEILUNGEN FÜR DEN UNTERRICHT IN SLOWENISCHER SPRACHE, DIE IN HAUPTSCHULEN MIT DEUTSCHER UNTERRICHTSSPRACHE EINGERICHTET SIND

(im Sinne des § 12 lit. c des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten)

ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

  1. 1. Das im Lehrplan der Hauptschulen, Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung, enthaltene Allgemeine Bildungsziel, die Allgemeinen Didaktischen Grundsätze und die Schul- und Unterrichtsplanung gelten auch für die im § 12 lit. c des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten angeführten Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.
  2. 2. Gemäß § 16 Abs. 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten ist die slowenische Sprache auf allen Schulstufen in den in Z 1 genannten Abteilungen der Hauptschule mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen.
  3. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 136/2000)

ZWEITER TEIL

STUNDENAUSMASS

(Stundentafel)

  1. 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

____________________________________________________________________

Pflichtgegenstand Klassen und Wochenstunden

1. 2. 3. 4. Summe

____________________________________________________________________

Slowenisch 3-5 3-5 3-5 3-5 15-17

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

---------------------------------------------------------------------

Klassen und

Pflichtgegenstand Wochenstunden

1. 2. 3. 4.

---------------------------------------------------------------------

Slowenisch ..................... 4 4 4 4

Der Pflichtgegenstand „Slowenisch" tritt an die Stelle des Pflichtgegenstandes „Lebende Fremdsprache" in der Stundentafel der Hauptschule (Vierter Teil des Lehrplanes der Hauptschule); dementsprechend ändert sich auch die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände. Die Schüler der Abteilung für den Unterricht in slowenischer Sprache sind berechtigt, den an der Schule geführten Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache (ausgenommen Slowenisch) als Freigegenstand zu besuchen. Der Besuch dieses Freigegenstandes ist im Rahmen des Pflichtgegenstandes zulässig.

DRITTER TEIL

LEHRPLAN DES PFLICHTGEGENSTANDES SLOWENISCH

(Anm.: Klassenweise gestaffeltes Außer-Kraft-Treten beginnend mit 31. August 2000, vgl. Art I § 5 Abs.4 Z 5 idF BGBl. II Nr. 136/2000)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2003

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

10009286

Dokumentnummer

NOR40041606

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