Anlage 4
Schadstoffe gemäß § 77a Abs. 3 Z 1 (Aufzählung in Frage kommender Einzelschadstoffe und Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach den jeweiligen betrieblichen Bedingungen anzuwenden)
LUFT
- 1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
- 2. Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
- 3. Kohlenmonoxid
- 4. Flüchtige organische Verbindungen
- 5. Metalle und Metallverbindungen
- 6. Staub
- 7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
- 8. Chlor und Chlorverbindungen
- 9. Fluor und Fluorverbindungen
- 10. Arsen und Arsenverbindungen
- 11. Zyanide
- 12. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 1)
- 13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane 2)
WASSER
- 1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
- 2. Phosphororganische Verbindungen
- 3. Zinnorganische Verbindungen
- 4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 3)
- 5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
- 6. Zyanide
- 7. Metalle und Metallverbindungen
- 8. Arsen und Arsenverbindungen
- 9. Biozide und Pflanzenschutzmittel
- 10. Schwebestoffe 4)
- 11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
- 12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, und die Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.
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1) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.
2) Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalte-Verordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 324/1997.
3) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, R 46, R 60 oder R 61.
4) Das sind “abfiltrierbare" oder “absetzbare" Stoffe.
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