Anlage 4 FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Anlage 4

ANHANG IV

Konstruktionsunterlagen

Dieser Anhang entspricht Anhang III mit folgenden Zusatzanforderungen:

Die technischen Unterlagen gemäß Anhang II Nummer 4 und die Konformitätserklärung in Bezug auf die spezifischen Funktestreihen nach Anhang III bilden die Konstruktionsunterlagen.

Der Hersteller, der Bevollmächtigte oder der Einführer legt die Unterlagen einer oder mehreren benannten Stellen vor, jede dieser benannten Stellen ist über die anderen benannten Stellen zu unterrichten, welche die Unterlagen erhalten haben.

Die benannte Stelle überprüft die Unterlagen; ist ihrer Auffassung nach nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, dass die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind, so kann die benannte Stelle gegenüber dem Hersteller, seinem Bevollmächtigen oder dem Einführer eine Stellungnahme abgeben; sie unterrichtet die anderen benannten Stellen, die die Unterlagen erhalten haben, entsprechend. Die Stellungnahme wird binnen vier Wochen nach Eingang der Unterlagen bei der benannten Stelle abgegeben. Nach Erhalt dieser Stellungnahme oder nach Ablauf der Zeitraums von vier Wochen darf das Gerät unbeschadet § 10 Abs. 4 und des Artikels 9 Absatz 5 der Richtlinie 99/5/EG in Verkehr gebracht werden.

Der Hersteller, der Bevollmächtigte oder der Einführer bewahrt die Unterlagen für einen Zeitraum, der frühestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Gerätes endet, für die zuständigen nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Einsichtnahme auf.

1. Z 36 der Novelle BGBl. I Nr. 123/2013 lautet: „Anhang IV zweiter Absatz lautet: ..."; richtig wäre: „Anhang IV dritter Absatz lautet: ...".

Z 37 der Novelle BGBl. I Nr. 123/2013 lautet: „In Anhang IV dritter Absatz wird die Wendung „der für das In-Verkehr-Bringen verantwortlichen Person"; durch die Wendung „dem Einführer" ersetzt."; richtig wäre: „In Anhang IV vierter Absatz wird die Wendung „der für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortlichen Person ...".

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001617

Dokumentnummer

NOR40152386

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