Anlage 4 Externistenprüfungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Anlage 4

Externistenprüfungszeugnis

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 671/1993 konnte nicht durchgeführt werden und lautet: „In der Anlage 4 (Externistenprüfungszeugnis über eine Schulart) lautet jeweils die die Gesamtbeurteilung betreffende Zeile: „Gesamtbeurteilung: mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden, mit gutem Erfolg bestanden, bestanden, nicht bestanden“.“)

Zusatzdokumente: Externistenprüfungszeugnis 

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