Anlage 4 Externistenprüfungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.2018

Anlage 4

Externistenprüfungszeugnis
über eine Schulart

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert

Z 14 der Novelle BGBl. II Nr. 112/2018 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird die Wendung „Familien- oder Nachname und Vorname(n)“ jeweils durch die Wendung „Familienname und Vorname(n)“ ersetzt.“.)

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10009486

Dokumentnummer

NOR40202929

Zusatzdokumente: Anlage 4 

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