Anlage 4 EG K

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.

Anlage 4

Zu § 2

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. 1. Einsatz abfallarmer Technologie
  2. 2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe
  3. 3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle
  4. 4. Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden
  5. 5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen
  6. 6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen
  7. 7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen
  8. 8. Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit
  9. 9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz zur Verringerung von Emissionen durch Primärmaßnahmen
  10. 10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern
  11. 11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern
  12. 12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20003809

Dokumentnummer

NOR40059097

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