Anlage 4
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1999
Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1999 I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
1. Gliederung des Fahrzeugplanes
(1) Der Fahrzeugplan (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.
(2) Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus § 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab:
- 1. Personenkraftwagen Kategorie III, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, den Präsidenten des Rechnungshofes und die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie III für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen. Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen uni bis zu 500 ccm überschritten werden. Ausgenommen von der Hubraumbeschränkung ist je ein Personenkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des National- und Bundesrates sowie den Bundeskanzler.
- 2. Personenkraftwagen Kategorie II, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 330 000 S begrenzt.
- 3. Personenkraftwagen Kategorie Ia, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr
als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000
ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge
mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung
benötigen.
Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor und Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.
- 4. Personenkraftwagen Kategorie I, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als
fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum die als
Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.
Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor und Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.
- 5. Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:
- a) Kombinationskraftwagen, wenn sie die Voraussetzungen für die
Fahrzeug-Kategorien I, Ia und II erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge
für besondere Zwecke im Sinne des
P. 1 Abs. 2 Z 9 lit. b erfaßt werden;
- b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
- c) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden. verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
- d) Kombinationskraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum bis 2 250 ccm für Modelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor und mit einem Hubraum bis 2 500 ccm für Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor.
- 6. Motorräder über 50 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen, ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.
- 7. Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.
- 8. Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.
- 9. Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke. Hiezu zählen:
- a) Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart für den Einsatz im Gelände geeignet sind;
- b) Kraftfahrzeuge für spezielle zollspezifische sowie straßen- und
sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für
betriebliche Zwecke im Sinne des
P. 1 Abs. 2 Z 5 lit. a erfaßt werden;
- c) Omnibusse;
- d) Personenkraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz (Kleinbusse);
- e) Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßeinrichtungen u. dgl.;
- f) Zugmaschinen (zB Radschlepper, Traktoren);
- g) Sonderkraftfahrzeuge (zB Einachszugmaschinen, Kettenschlepper);
- h) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Elektroantrieb.
(3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958 in der derzeit geltenden Fassung. nach den folgenden Kategorien unterschieden:
- 1. Motorflugzeuge. Gewichtsklassen D-F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);
- 2. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;
- 3. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2 000 kg bis 5 700 kg;
- 4. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;
- 5. Hubschrauber;
- 6. Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b (zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzige geflogene Segelflugzeuge);
- 7. Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a (einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge).
(4) Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:
- 1. Passagier- und Transportschiffe;
- 2. Spezialwasserfahrzeuge;
- 3. Innenbordmotorboote;
- 4. Außenbordmotorboote;
- 5. Boote, Zillen uä. mit Außenbordmotor.
(5) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind:
- a) die im § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;
- b) Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal zwölf Wochen - zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige der Exekutive behördlich zugelassen werden.
- 2. Verwendung der Fahrzeuge
(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben, wobei für die erstmalige Verwendung (das ist bei Anschaffung, Miete, unentgeltlicher Zurverfügungstellung) die vom Bundesminister für Finanzen bekanntgegebene Kraftfahrzeug-Empfehlungsliste verbindlich ist.
(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge. die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P. 3 Abs. 1 eingehalten werden.
(3) Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie Ia, II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 1998 entsprechen, dürfen im Jahr 1998 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.
(4) Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.
(5) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die betreffenden Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:
- a) Bei P. 1 Abs. 2 Z 1 bis 5:
Personenkraftwagen, Kategorie III, Personenkraftwagen, Kategorie II, Personenkraftwagen, Kategorie Ia, Personenkraftwagen, Kategorie I,
Fahrzeuge für betriebliche Zwecke;
- b) bei P. 1 Abs. 2 Z 7 bis 9:
Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg, Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg, Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke;
- c) bei P. 1 Abs. 3 Z 1 bis 5:
Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F,
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C,
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B,
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A,
Hubschrauber;
- d) bei P. 1 Abs. 3 Z 6 und 7:
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b,
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a;
- e) bei P. 1 Abs. 4 Z 1 und 2:
Passagier- und Transportschiffe, Spezialwasserfahrzeuge;
- f) bei P. 1 Abs. 4 Z 3 bis 5:
Innenbordmotorboote,
Außenbordmotorboote,
Boote,
Zillen uä. mit Außenbordmotor.
(6) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes und den Kategorien laut Abschnitt I P. 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P. 1 Abs. 2 Z 9 lit. h bestritten werden.
3. Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan festgesetzten
Stand
(1) Tritt im Laufe des Jahres 1998 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn
- a) ein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muß,
- b) ein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organes des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und
- c) seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 3 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalte mit den Ausführungen in P. 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Planes für Datenverarbeitungsanlagen hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt. daß anstelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P. 2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.
FAHRZEUGPLAN 1999
(Anm.: Fahrzeugplan 1999 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
FAHRZEUGPLAN 1999
IV. Anmerkungen
- 1. Anmerkungen zum Plan der Kraftfahrzeuge
Kap.
Tit.
bzw.
Par. Anmerkung
01 Hievon 2 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle
repräsentative Zwecke.
021 Die Betreuung der Fahrzeuge obliegt der Parlamentsdirektion.
022 Die Betreuung dieses Fahrzeuges obliegt der
Parlamentsdirektion.
024 Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) als Reserve bzw.
für offizielle repräsentative Zwecke.
1000 Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle
repräsentative Zwecke.
1075 In den ausgewiesenen 14 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 6 Traktoren enthalten, die für die Bundessportheime in
Obertraun (1), Schielleiten (1), Spitzerberg (3) und für
das Bundessportzentrum Südstadt (1) vorgesehen sind.
1090 Das Fahrzeug für betriebliche Zwecke der Bundesanstalt für
Lebenmitteluntersuchung (Anm.: richtig:
Lebensmitteluntersuchung) Graz wird auch im Rahmen des
Zivilschutzes eingesetzt.
1091 In den ausgewiesenen 9 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 2 Traktoren enthalten, die für die Bundesanstalten für
Tierseuchenbekämpfung Mödling (1) und für
Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren Wien-Hetzendorf (1)
vorgesehen sind. Von den 3 Kraftfahrzeugen für besondere
Zwecke der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei
Haustieren in Wien-Hetzendorf wird 1 Fahrzeug auch im
Rahmen des Zivilschutzes eingesetzt.
1130 In den ausgewiesenen 506 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind auch 2 Traktoren enthalten.
1151 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor.
1241 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor, der für die Zentrale für
Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung vorgesehen ist
1270 Bei den ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Traktoren.
1280 In den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast
über 1000 kg) sind 6 Fahrzeuge enthalten, die bei den
angeführten Bundesorganen mit Ausnahme der HTBLA Kapfenberg
auch als Unterrichtsbehelf dienen. Bei den ausgewiesenen
7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast bis einschließlich
1000 kg) dient lediglich das für die HTBLVA Innsbruck
vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den
ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind
4 Traktoren enthalten, die für die HTBLA Linz II (1), HTBLA
Wolfsberg (1), HTBLVA Mödling (1) und die HTBLVA Villach
(1) vorgesehen sind
1281 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Traktoren.
1282 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor.
1420 Von den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast
über 1000 kg) dient das für das Institut für
Fertigungstechnik der technischen Universität Wien
vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den
ausgewiesenen 50 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind
22 Traktoren enthalten, die für das Institut für
Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung der Universität für
Bodenkultur (1), die Versuchswirtschaft Großenzersdorf der
Universität für Bodenkultur (6), die Universität Graz (1),
das Universitätssportzentrum der Universität Graz (1), die
Universität Innsbruck (1), das Universitäts-Sportinstitut
der Universität Innsbruck (3), für das Lehr- und
Forschungsgut Merkenstein der veterinärmedizinischen
Universität Wien (7), für die Universität Klagenfurt (1)
sowie für das Institut für Botanik und Botanischen Garten
der Universität Wien (1) vorgesehen sind.
302 Die Fahrzeuge sind für die 4 Gerichtshöfe II. Instanz
(Oberlandesgerichte in Graz, Innsbruck, Linz und Wien) und
die 21 Gerichtshöfe I. Instanz (Landesgerichte für
Zivilrechtssachen in Graz und Wien; Landesgerichte für
Strafsachen in Graz und Wien; Landesgerichte in Eisenstadt,
Feldkirch, Innsbruck, Klagenfurt, Korneuburg, Krems an der
Donau, Leoben, Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr,
St. Pölten, Wels und Wr. Neustadt, Handelsgericht Wien,
Jugendgerichtshof Wien; Arbeits- und Sozialgerichtshof
Wien) vorgesehen.
303 Bei den ausgewiesenen 30 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um: 4 Gefangenentransportwagen für die
Justizanstalt Wien-Josefstadt, 24 Traktoren, die für die
Justizanstalten Garsten (2), Graz-Karlau (3), Hirtenberg
(5), Innsbruck (2), Klagenfurt (4), Linz (1), Schwarzau
(3), Sonnberg (2), Stein (1) und für die Justizanstalten
für Jugendliche Gerasdorf (1) vorgesehen sind; 2 Kühlwagen
für die Justizanstalten in Garsten und Hirtenberg.
401 Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
in der derzeit geltenden Fassung, sind die Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung im Fahrzeuplan (Anm.: richtig: Fahrzeugplan) nicht zu erfassen.
5040 Einschließlich der Fahrzeuge des dem Bundesministerium für
Finanzen direkt unterstehenden
Zollwachegeneralinspektorates.
5071 Der ausgewiesene Personenkraftwagen (Kategorie Ia) wird im
Bedarfsfall auch vom Bundesministerium für Finanzen
mitbenützt.
6000 Von den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
wird 1 Fahrzeug auch im Rahmen des Zivilschutzes
eingesetzt.
6050 In den ausgewiesenen 31 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 26 Traktoren enthalten, die für die höheren
Bundeslehranstalten für alpenländische Landwirtschaft in
Raumberg-Trautenfels (4) und Ursprung/Elixhausen (3), für
die höheren Bundeslehranstalten für Land- und
Ernährungswirtschaft in Elmberg/Oberösterreich (1),
Kematen/Tirol (2), Pitzelstätten (2) und Sitzenberg (2),
für die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für
Gartenbau in Wien (2), für die höhere Bundeslehranstalt und
Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (5) sowie
für die höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalten
Francisco-Josephinum (3) und St. Florian (2) vorgesehen
sind.
6051 In den ausgewiesenen 32 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 27 Traktoren enthalten, die für das Bundesamt und
Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien (14), für das
Bundesamt für Agrarbiologie in Linz (3) sowie für die
Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft in
Gumpenstein (10) vorgesehen sind.
6059 In den ausgewiesenen 8 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 6 Traktoren enthalten.
6072 In den ausgewiesenen 12 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 3 Traktoren enthalten, die für die forstlichen
Ausbildungsstätten in Ort/Gmunden (2) und Ossiach (1)
vorgesehen sind.
6093 In den ausgewiesenen 10 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundesgärten in
Innsbruck (1) und Wien-Schönbrunn (4) vorgesehen sind.
6094 In den ausgewiesenen 8 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 6 Traktoren enthalten.
6096 In den ausgewiesenen 10 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundeslehr- und
Versuchsforste in Bruck/Mur (1), Merkenstein (2),
Kollerhube (1) und Ulmerfeld (1) vorgesehen sind.
6422 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Zugmaschinen.
71 Die im Plan enthaltenen 9 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke
setzen sich aus 8 Sonderlastkraftwagen und 1 Kleinbus
zusammen.
2. Anmerkungen zum Plan der Luftfahrzeuge
(entfällt)
3. Anmerkungen zum Plan der Wasserfahrzeuge
Den einzelnen Kategorien sind folgende Wasserfahrzeuge zugeordnet:
--------------------------------------------------------------------
Kennziffer
Kategorie Zugeordnete Fahrzeuge der
RIM *1)
--------------------------------------------------------------------
Passagier- und Passagier- und Transportschiffe .. 220, 221
Transportschiffe
Spezialwasser- Barken, Leichter, Prähme ......... 222, 223
fahrzeuge Schleppschiffe, Schleppboote,
Zugschiffe, sonstige
Spezialwasserfahrzeuge ......... 224
Bagger ........................... 226
Innenbord- und Motorboote (Patrouillenfahrzeuge,
Außenbord-Motorboote Fischereifahrzeuge, Jachten,
Kabinenboote u. ä.) ............ 227
Boote, Zillen u. ä. Sonstige Wasserfahrzeuge mit
mit Außenbordmotor Außenbordmotor ................. 227, 228
--------------------------------------------------------------------
*1) Richtlinien für die Sachenverwaltung des Bundes
(Inventar-Kontenrahmen).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)