Anlage 4
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(zu § 36)
Grundsätze für das von den Badegästen zum Schutz der Gesundheit,
insbesondere in hygienischer Hinsicht zu beobachtende Verhalten:
- 1. Personen, die an ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten leiden, haben keinen Zutritt zum Bad.
- 2. Fußdesinfektionsanlagen sollen sowohl beim Betreten als auch beim Verlassen des Bades benützt werden.
- 3. Der Barfußbereich in Hallenbädern darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
- 4. Vor jedem Betreten des Beckens ist zu duschen, ausgenommen, wenn das Becken nur kurzzeitig verlassen worden ist.
- 5. Im gesamten Bereich des Bades ist auf strengste Sauberkeit zu achten, Abfälle sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.
- 6. Verunreinigungen des Badebeckens bzw. des Gewässers oder einer anderen Einrichtung des Bades sind verboten.
- 7. Die Badegäste haben sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Badegäste (z. B. bei Sprüngen ins Wasser) hintangehalten wird.
- 8. Badekleidung darf nicht im Badebecken ausgewaschen werden.
- 9. Tiere dürfen in Bäder nicht mitgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132729
alte Dokumentnummer
N8197840513L
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