Anlage 4 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Anlage 4

zu §§ 22 Abs. 2, 54 Abs. 3 sowie 69

Höchstzulässige Ortsdosis außerhalb von Strahlenanwendungsräumen und Räumen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird

Ort

höchste zulässige Ortsdosis

Orte, an denen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten können

120 μSv pro Woche*)

Orte, an denen sich nicht beruflich strahlenexponierte Personen dauernd oder durch den Bewilligungsinhaber nicht kontrollierbar aufhalten können

20 μSv pro Woche

  

Für die Ermittlung der erforderlichen Abschirmungen können entsprechende technische Normen verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077999

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